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Kosmetik weiterverkaufen

Gekaufte Kosmetik darfst du privat weiterverkaufen. Die EU-Kosmetikverordnung richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler, nicht an den gelegentlichen Verkauf aus dem eigenen Badezimmer. Selbst gerührte Cremes und Seifen sind etwas anderes: Für sie brauchst du eine Sicherheitsbewertung und eine Meldung, und beides ist privat nicht zu leisten.

Der Unterschied steckt im Wort Geschäftstätigkeit

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 knüpft ihre Pflichten an die Bereitstellung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Dahinter steht die Figur der verantwortlichen Person: Sie muss eine Produktinformationsdatei führen, eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person vorhalten und das Produkt vor dem Inverkehrbringen im europäischen Meldeportal registrieren. Wer nach Weihnachten drei Duschgele und eine ungeöffnete Palette aussortiert, ist damit nicht gemeint. Wer dagegen jede Woche zwanzig Artikel derselben Marke einstellt, Ware gezielt einkauft, um sie weiterzuverkaufen, oder mit Mengenrabatten wirbt, handelt gewerblich — und dann gelten diese Pflichten tatsächlich, zusammen mit Impressumspflicht, Widerrufsrecht und Gewährleistung. Die Grenze ist fließend und wird an Häufigkeit, Menge, Gleichartigkeit und Einkaufsverhalten gemessen, nicht an einer Selbsteinschätzung in der Anzeige.

Angebrochen verkaufen: was in die Beschreibung gehört

Kosmetik ohne Angaben verkauft sich nicht, weil niemand weiß, was er bekommt. Schreib den Füllstand hin, entweder in Millilitern oder in Prozent, und fotografier ihn bei Parfum seitlich gegen das Licht. Nenn die Chargennummer und das Datum, das auf der Packung steht. Nach Artikel 19 der Kosmetikverordnung tragen Produkte mit einer Haltbarkeit bis dreißig Monate ein Mindesthaltbarkeitsdatum; bei längerer Haltbarkeit steht stattdessen das Symbol des geöffneten Tiegels mit einer Zahl wie „12 M“ — so viele Monate ist das Produkt nach dem Öffnen verwendbar. Genau diese Angabe interessiert Käufer. Schreib außerdem, ob und wie du das Produkt entnommen hast, mit Spatel oder mit den Fingern. Mascara, Lidschatten und alles Augennahe verkauft sich angebrochen kaum — das ist kein Rechtsproblem, sondern ein Preisproblem.

Wenn du Beauty-Sachen aussortierst, lohnt sich eine Anzeige, die Füllstand und Öffnungsdatum von Anfang an nennt. Anzeige aufgeben

Fälschungen sind der eigentliche Streitpunkt

Bei Markenparfums und teuren Seren ist die häufigste Reklamation nicht „hat nicht gewirkt“, sondern „das ist nicht echt“. Rechtlich ist eine Fälschung ein Sachmangel. Der bei Privatverkäufen übliche Gewährleistungsausschluss hilft dir dabei nicht: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Ausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wer also ahnt, dass die Flasche aus einer zweifelhaften Quelle stammt, und trotzdem „Original“ schreibt, steht schlecht da. Umgekehrt schützt dich Offenheit: Nenn, wo du das Produkt gekauft hast, häng den Kaufbeleg an, fotografier Boden und Batch-Code der Packung. Kannst du die Herkunft nicht belegen, schreib es hin und setz den Preis entsprechend. Gemeint ist die übliche Rechtslage. Wenn es um viel Geld geht, frag jemanden, der dafür haftet.

Was du besser gar nicht erst einstellst

Proben und Tester, die den Aufdruck „nicht zum Verkauf bestimmt“ tragen, sind für die kostenlose Abgabe bestimmt und werden von Portalen regelmäßig entfernt. Produkte aus Nicht-EU-Ländern ohne deutschsprachige Kennzeichnung sind hier nicht verkehrsfähig, egal wie bekannt die Marke ist. Aufhellende Cremes aus dem Ausland enthalten immer wieder Stoffe, die in der EU verboten sind. Selbst gerührte Seife, Balsam oder Deo darfst du verschenken, aber nicht als kosmetisches Mittel in Verkehr bringen — und ein Heilversprechen macht daraus zusätzlich ein Arzneimittel. Angebrochene Produkte mit sichtbarer Veränderung, mit ranzigem Geruch oder abgelaufenem Datum gehören in den Müll, nicht in eine Anzeige. Was bleibt, ist eine große Gruppe: ungeöffnete Geschenksets, ausprobierte Foundations im falschen Ton, Haarpflege, die nicht gepasst hat.

Häufige Fragen

Darf ich angebrochene Kosmetik verkaufen?

Ja, ein Verbot gibt es nicht. Entscheidend ist die Beschreibung: Füllstand in Millilitern, Öffnungsdatum, wie du entnommen hast, und die Monatsangabe im Symbol des geöffneten Tiegels. Was du dazuschreibst, kann dir hinterher niemand vorwerfen. Was du weglässt, wird bei der Übergabe zur Rückfrage und später zur Reklamation.

Ab wann gelte ich als gewerblich?

Es gibt keine feste Stückzahl. Bewertet werden Häufigkeit, Menge, gleichartige Ware, planmäßiger Einkauf zum Weiterverkauf und die Dauer der Tätigkeit. Wer regelmäßig neue Ware einkauft, um sie zu verkaufen, ist gewerblich — mit Impressum, Widerrufsrecht und Gewährleistung, unabhängig davon, was in der Anzeige steht.

Kann ich selbstgemachte Seife verkaufen?

Nicht ohne Weiteres. Sobald du sie geschäftlich in Verkehr bringst, brauchst du eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person, eine Produktinformationsdatei und eine Meldung im europäischen Portal. Verschenken im Freundeskreis bleibt möglich. Wirbst du mit einer Wirkung gegen Hautkrankheiten, wird daraus zusätzlich ein Arzneimittel.

Was ist mit Parfumproben und Testern?

Abfüllungen ohne Herstellerkennzeichnung und Tester mit dem Aufdruck „nicht zum Verkauf bestimmt“ werden von Portalen meist gelöscht, weil sie zur kostenlosen Abgabe bestimmt sind. Original-Miniaturen aus Geschenksets sind dagegen normale Ware. Fotografier bei Abfüllungen immer das Etikett — dieser Bereich ist der mit Abstand häufigste Fälschungsfall.

Ungeöffnete Sets finden schneller einen Käufer, als sie ablaufen

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion. Rechtliche Angaben beschreiben die übliche Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung.