Rechtliches bei Job- und Dienstleistungsanzeigen
Für eine Jobanzeige im Anzeigenteil gelten dieselben Regeln wie für eine Anzeige in der Zeitung: Sie darf nach § 11 AGG niemanden wegen eines geschützten Merkmals ausschließen, gewerbliche Anbieter brauchen eine Anbieterkennzeichnung, und wer jemanden beschäftigt, muss ihn anmelden. Der häufigste Fehler ist die Annahme, ein Portal sei ein rechtsfreier Raum.
Die Ausschreibung selbst ist der erste Prüfpunkt
§ 11 AGG verbietet, einen Arbeitsplatz unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auszuschreiben. Geschützt sind die Merkmale aus § 1 AGG: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Praktisch heißt das: geschlechtsneutrale Bezeichnung mit dem Zusatz für die dritte Option, keine Altersangaben, keine Herkunftsanforderungen. Sprachkenntnisse darfst du verlangen, wenn die Tätigkeit sie braucht — die Anforderung lautet dann nach Niveau, nicht nach Muttersprache. Das gilt auch für die kurze Dienstleistungsanzeige, sobald darin jemand gesucht wird, der gegen Lohn arbeitet. Bei rein privaten Gefälligkeiten im eigenen Haushalt greift das Gesetz nicht in gleicher Schärfe, die Grenze ist aber fließend, sobald du regelmäßig und gegen festes Entgelt beschäftigst. Das gibt die geltende Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung.
Bietest du an oder betreibst du das schon?
Wer eine Dienstleistung planmäßig, wiederholt und mit Gewinnabsicht anbietet, betreibt ein Gewerbe und muss es nach § 14 GewO anmelden — unabhängig davon, wie klein der Umsatz ist. Bei zulassungspflichtigen Handwerken aus der Anlage A der Handwerksordnung kommt die Eintragung in die Handwerksrolle dazu; ohne Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung darfst du diese Arbeiten nicht anbieten. Zulassungsfrei sind dagegen viele Tätigkeiten, die in Anzeigen häufig auftauchen: Reinigung, Gartenpflege ohne Landschaftsbau, Möbelmontage, Umzugshilfe, Nachhilfe. Sobald du gewerblich handelst, braucht deine Anzeige eine Anbieterkennzeichnung mit Namen und ladungsfähiger Anschrift nach § 5 DDG. Fehlt sie, ist das nicht nur ein Formfehler, sondern für Mitbewerber ein Abmahngrund. Ein Postfach genügt dafür nicht, eine Handynummer allein auch nicht.
Wer eine Stelle oder einen Auftrag inseriert, schreibt Aufgabe, Stundenzahl und Bezahlung am besten direkt in die Jobanzeige, weil damit die Hälfte der Rückfragen entfällt. Anzeige aufgeben
Wer Leute beschäftigt, meldet sie vorher an
Angemeldet wird vor dem ersten Arbeitstag, nicht danach. Für Minijobs läuft das über die Minijob-Zentrale, für Beschäftigungen im Privathaushalt über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. In besonders kontrollierten Branchen — dazu zählen unter anderem Baugewerbe, Gaststätten, Speditionen, Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft — gilt zusätzlich die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV, also eine Meldung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Aushilfen, Studenten und kurzfristig Beschäftigte, und die wesentlichen Vertragsbedingungen musst du nach dem Nachweisgesetz schriftlich aushändigen. Praktisch bedeutet das drei Zeilen mehr in der Anzeige und eine halbe Stunde Verwaltung — deutlich weniger als das Verfahren, das folgt, wenn der Zoll die Beschäftigung ohne Anmeldung feststellt.
Anzeigen, die du besser nicht anklickst
Drei Muster tauchen im Job- und Dienstleistungsteil immer wieder auf. Erstens: Vermittlung gegen Vorkasse. Eine seriöse Stelle kostet den Bewerber nichts, weder Gebühr noch Kaution noch Materialpaket. Zweitens: der Nebenjob, bei dem du dein Konto zur Verfügung stellst oder Pakete annimmst und weiterschickst. Wer das tut, wird zum Finanz- oder Warenagenten und macht sich strafbar, auch ohne von der Herkunft des Geldes zu wissen. Drittens: Anzeigen, die vor jedem Gespräch eine Ausweiskopie verlangen. Für eine Bewerbung braucht niemand deinen Ausweis, gebraucht wird er erst bei der Anmeldung. Umgekehrt gilt für dich als Anbieter: Bewerberdaten löschen, wenn die Stelle besetzt ist, und Unterlagen nicht auf dem Portalkonto liegen lassen. Eine Absage in zwei Zeilen kostet dich nichts und erspart dir die Rückfragen drei Wochen später.
Häufige Fragen
Brauche ich ein Impressum für eine Jobanzeige?
Sobald du gewerblich anbietest oder als Unternehmen Personal suchst, ja: Name und ladungsfähige Anschrift nach § 5 DDG. Für die private Suche nach einer Haushaltshilfe für den eigenen Haushalt gilt das nicht. Die Grenze verläuft nicht bei der Zahl der Anzeigen, sondern bei der Frage, ob du geschäftlich handelst.
Darf ich in die Anzeige schreiben, dass ich eine Frau suche?
In aller Regel nicht. § 11 AGG lässt das nur zu, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare Anforderung der Tätigkeit ist, etwa bei Pflege am eigenen Körper. Ansonsten schreibst du die Aufgabe aus, nicht die Person. Ein Verstoß ist leicht zu beweisen, weil der Anzeigentext archiviert und jederzeit als Screenshot verfügbar ist.
Ab wann muss ich eine Aushilfe anmelden?
Vor dem ersten Arbeitstag. Für Minijobs meldest du bei der Minijob-Zentrale an, im Privathaushalt über den Haushaltsscheck. In Branchen mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV muss die Meldung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Eine Anmeldung im Nachhinein hilft bei einer Prüfung nicht mehr.
Ist Probearbeit erlaubt?
Ein kurzes Schnuppern zum gegenseitigen Kennenlernen ist zulässig und unbezahlt möglich. Sobald jemand aber weisungsgebunden mitarbeitet und produktive Leistung erbringt, ist das Arbeit und muss vergütet und angemeldet werden. Mehrere unbezahlte Tage hintereinander sind das übliche Warnzeichen für eine Anzeige, die du meiden solltest.