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Privatverkauf: Was rechtlich gilt

Privat zu verkaufen ist rechtlich einfacher als gewerblich — aber nicht regelfrei. Vier Punkte reichen aus, um die üblichen Fälle zu verstehen.

1. Gewährleistung kannst du ausschließen

Als Privatverkäufer haftest du grundsätzlich zwei Jahre für Mängel, die beim Verkauf schon da waren. Diese Haftung darfst du ausschließen — Händler dürfen das gegenüber Verbrauchern nicht.

Der Satz, der das tut, lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Er muss in der Anzeige stehen oder spätestens im Kaufvertrag. „Gekauft wie gesehen“ reicht nicht — dieser Satz deckt nach der Rechtsprechung nur Mängel ab, die man bei einer Besichtigung sehen konnte.

Der Ausschluss hilft nicht bei Mängeln, die du kennst und verschweigst. Arglist bleibt Arglist, und sie verjährt erst nach drei Jahren ab Kenntnis.

2. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht

Die vierzehn Tage Rückgaberecht, die jeder aus dem Onlinehandel kennt, gelten für Verbraucher gegenüber Unternehmern. Zwischen zwei Privatleuten gibt es sie nicht.

Ein Käufer, der es sich anders überlegt hat, hat also keinen Anspruch. Du darfst trotzdem zurücknehmen, wenn du willst — aber du musst nicht, und du solltest das auch freundlich, aber klar sagen.

3. Ab wann es gewerblich wird

Es gibt keine feste Zahl, ab der man gewerblich ist. Gerichte sehen auf das Gesamtbild: Wie regelmäßig wird verkauft? Werden gleichartige Sachen in Mengen angeboten? Wird eingekauft, um weiterzuverkaufen? Werden Neuwaren verkauft?

Wer den eigenen Haushalt auflöst, bleibt privat, auch bei vierzig Anzeigen. Wer jeden Monat zehn Paar Schuhe verkauft, die er nie getragen hat, ist es nicht — und haftet dann für Gewährleistung, braucht ein Impressum und muss ein Widerrufsrecht einräumen.

4. Steuern und die Meldung ans Finanzamt

Gebrauchte Sachen aus dem eigenen Haushalt zu verkaufen ist steuerfrei — man verkauft ja fast immer unter dem, was man bezahlt hat. Steuerpflichtig wird es nur, wenn du mit Gewinn verkaufst und zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt; dann greift das private Veräußerungsgeschäft, und zwar erst ab 1.000 Euro Gewinn im Jahr.

Davon getrennt ist die Meldepflicht der Plattformen: Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Portale Verkäufer ans Bundeszentralamt für Steuern melden, die im Jahr mehr als 30 Verkäufe abschließen oder mehr als 2.000 Euro einnehmen. Eine Meldung ist keine Steuerschuld — sie heißt nur, dass das Finanzamt die Zahl kennt.

Das ist eine Beschreibung der üblichen Rechtslage, keine Rechtsberatung. Wenn es um Geld geht, das dir wehtut, frag jemanden, der dafür haftet.

Häufige Fragen

Muss ich einen Kaufvertrag schreiben?
Bei Kleinkram nicht. Bei Fahrzeugen unbedingt, bei allem über ein paar hundert Euro sinnvoll. Er braucht: beide Namen und Anschriften, die Sache mit Nummer oder Kennzeichen, den Preis, das Datum, den Gewährleistungsausschluss, beide Unterschriften.
Der Käufer sagt, das Gerät sei nach drei Tagen kaputtgegangen. Muss ich zahlen?
Mit wirksamem Gewährleistungsausschluss nicht — es sei denn, du wusstest von dem Fehler. Ohne Ausschluss wird es komplizierter, weil in den ersten zwölf Monaten vermutet wird, dass der Mangel schon vorlag.
Zählt eine Wohnungsauflösung als gewerblich?
Nein. Der Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände bleibt privat, auch wenn es viele sind und schnell hintereinander.

Stand: 2026-08-24

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