Gewährleistungsausschluss
Die Erklärung des privaten Verkäufers, nicht für Mängel zu haften, die sich nach dem Verkauf zeigen.
Der wirksame Satz lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Er gehört in die Anzeige oder in den Kaufvertrag.
Er hilft nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nicht, wenn eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde. Der oft benutzte Satz „gekauft wie gesehen“ reicht nicht — er deckt nach der Rechtsprechung nur das ab, was bei einer Besichtigung erkennbar war.
Rechtlicher Begriff: Das ist eine Beschreibung der üblichen Rechtslage, keine Rechtsberatung.