Ist der angegebene Preis bindend?
Nein. Der Preis in einer Anzeige ist rechtlich nur die Einladung, ein Angebot abzugeben — Juristen nennen das invitatio ad offerendum. Verbindlich wird ein Betrag erst, wenn ihn eine Seite konkret anbietet und die andere annimmt. Bis dahin darf der Verkäufer den Preis ändern, die Anzeige löschen oder an jemand anderen verkaufen.
Warum die Anzeige rechtlich noch kein Angebot ist
Der Grund ist praktisch, nicht formal: Der Verkäufer hat die Kommode nur einmal. Wäre die Anzeige ein bindendes Angebot, hätte er nach zwölf Zusagen zwölf Kaufverträge über dasselbe Möbelstück und elfmal ein Problem. Deshalb behandelt das Recht öffentliche Preisangaben — im Schaufenster, im Katalog, in der Anzeige — als Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen. Der Antrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB kommt vom Interessenten, die Annahme vom Verkäufer. Daraus folgt zweierlei. Der Verkäufer darf frei entscheiden, wem er verkauft, und muss dabei weder die Reihenfolge der Anfragen noch den höchsten Gebotenen berücksichtigen. Und er darf den Preis in der Anzeige jederzeit nach oben oder unten ändern, ohne dass jemand daraus Ansprüche ableiten kann.
Ab welchem Satz es ernst wird
Der Wechsel passiert oft in einer einzigen Nachricht, ohne dass es jemand merkt. „Ist das noch da?“ ist kein Angebot, sondern eine Frage. „Ich hätte Interesse“ ebenfalls nicht. „Ich nehme die Kommode für 120 Euro“ ist ein Antrag mit allem, was dazugehört: bestimmte Ware, bestimmter Preis. Antwortet der Verkäufer „Ok, dann Samstag um 15 Uhr bei mir“, ist der Kaufvertrag geschlossen — beide Seiten sind gebunden, obwohl kein Geld geflossen ist und nichts unterschrieben wurde. Grenzfälle gibt es reichlich. „Kann ich sie haben?“ ohne Preisnennung bezieht sich erkennbar auf den Anzeigenpreis und wird meist als Antrag gelesen. „Ich würde sie nehmen, wenn ich das Auto kriege“ ist an eine Bedingung geknüpft und bindet niemanden. Wer sicher gehen will, schreibt Ware, Preis und Termin in einen Satz.
Wer selbst inseriert, merkt schnell, wie viel ruhiger die Anfragen laufen, wenn im Anzeigentext steht, bis wann der Preis gilt. Anzeige aufgeben
Wenn der Preis nach deiner Zusage plötzlich steigt
Prüfe zuerst, wann genau die Einigung stand. War noch kein Vertrag geschlossen, hast du keinen Anspruch — auch nicht, wenn die Anzeige eine Woche lang 100 Euro zeigte und jetzt 140. Ärgerlich, aber zulässig. War die Einigung dagegen schon da, gilt der vereinbarte Betrag, und der Verkäufer kann ihn nicht einseitig erhöhen. Du kannst auf Erfüllung bestehen, ihm dafür eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). Für beides brauchst du den Nachrichtenverlauf: Screenshot mit Datum, Uhrzeit, vollständigem Verlauf und der Anzeige selbst, nicht nur der einen Zeile. Ob sich der Aufwand lohnt, ist eine andere Frage — bei 40 Euro Differenz selten. Das ist die allgemeine Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für Verkäufer: Der Preis ist ein Werkzeug, kein Versprechen
Solange niemand zugesagt hat, darfst du den Preis ändern, so oft du willst. Nutze das, statt an einer Zahl festzuhalten, die niemand anfragt. Zwei Regeln aus der Praxis helfen dabei. Erstens: Ändere den Preis, nicht die Zusage. Wer schon „Ja, für 100“ geschrieben hat und dann 130 verlangt, weil ein besseres Angebot kam, verliert nicht nur den Käufer, sondern hat auch rechtlich schlechte Karten. Zweitens: Sag klar, was gilt. „Preis gilt bis Sonntag, danach hole ich die Anzeige runter“ ist eine saubere Ansage. „Ich schaue mal, wer am meisten bietet“ macht aus einer Anzeige eine Auktion und aus interessierten Leuten Beobachter, die sich nicht mehr melden. Wer beides beherzigt, verkauft am Ende oft zum ursprünglich gewünschten Preis — nur an jemanden, der ihn vorher nicht zerreden musste.
Häufige Fragen
Muss der Verkäufer mir zum Anzeigenpreis verkaufen?
Nein. Er darf frei entscheiden, ob und an wen er verkauft, und er darf den Preis bis zur Einigung ändern. Ein Anspruch entsteht erst, wenn ihr euch über Ware und Preis geeinigt habt. Vorher hilft nur Tempo: konkreter Betrag, konkreter Abholtermin, alles in einer Nachricht.
Zählt „Ist das noch da?“ schon als Kauf?
Nein, das ist eine Verfügbarkeitsfrage und kein Angebot. Es fehlt die Willenserklärung, zu einem bestimmten Preis kaufen zu wollen. Erst wenn du schreibst, dass du die Sache zu einem genannten Betrag nimmst, und der Verkäufer zustimmt, ist der Vertrag geschlossen. Bis dahin darf er an jemand anderen verkaufen.
Ist ein Tippfehler im Preis für den Verkäufer bindend?
Nur bis zur Anfechtung. Wer sich vertippt und statt 900 Euro 90 Euro schreibt, kann die Erklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten, muss das aber unverzüglich nach Kenntnis tun. Der Käufer kann dann den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, etwa vergebliche Fahrtkosten, nicht aber die Sache zum Fehlpreis.
Gilt eine Zusage auch ohne Unterschrift?
Ja. Der Kauf beweglicher Sachen ist formfrei, eine Einigung im Chat reicht völlig aus. Schriftform verlangt das Gesetz nur dort, wo es sie ausdrücklich anordnet, etwa beim Grundstückskauf. Bewahre den Verlauf trotzdem auf — im Streit zählt nicht, was gilt, sondern was du belegen kannst.