Ungeliebte Geschenke weitergeben
Verkaufen darfst du ein Geschenk, sobald es dir gehört, und das ist es mit der Übergabe. Der beste Zeitpunkt liegt zwischen dem 27. Dezember und Mitte Januar: Dann haben viele Leute Gutscheine, Geld und Zeit zum Suchen. Ab Februar kippt die Kauflaune, und dieselbe Sache steht wochenlang.
Das Geschenk gehört dir, mit allem, was dazugehört
Eine Schenkung ist ein Vertrag, und mit der Übergabe geht das Eigentum auf dich über; geregelt ist das in § 516 BGB. Ab diesem Moment darfst du damit machen, was du willst — behalten, verschenken, verkaufen. Zurückfordern kann der Schenker nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn er selbst verarmt (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank (§ 530 BGB). Ein enttäuschter Blick beim Auspacken gehört nicht dazu. Trotzdem gilt der praktische Rat: Verkauf nicht in der Woche, in der dich der Schenker noch besuchen kommt, und lade keine Fotos hoch, auf denen die Karte mit dem Namen liegt. Die Rechtslage ist eindeutig, das Familienfrühstück am 26. ist es nicht. Die Rechtslage ist hier allgemein beschrieben und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Die Tage zwischen den Jahren sind das beste Fenster
Direkt nach dem Fest treffen zwei Dinge zusammen: Viele Leute haben Geld oder Gutscheine bekommen, und sie haben frei. Gleichzeitig ist die Zahl der neuen Anzeigen niedrig, weil kaum jemand am 27. Dezember Lust hat, Fotos zu machen. Wer in dieser Woche einstellt, steht in kurzen Ergebnislisten und trifft auf Leute mit Kauflaune. Das Fenster hält bis ungefähr Mitte Januar. Danach kommen die Abbuchungen, die Kauflaune sinkt, und dieselbe Kaffeemaschine steht plötzlich vier Wochen. Nutze die freien Tage also für die unangenehme Arbeit: alle Sachen an einen Platz, gleicher Hintergrund, Tageslicht am Fenster, pro Gegenstand vier Bilder. Zwei Stunden am 28. Dezember bringen dir mehr als jede spätere Preissenkung. Und wenn dir etwas erst im Januar auffällt, ist das kein Problem: Nachträglich eingestellt wird immer noch besser verkauft als im Februar gar nicht.
Wenn die Sachen ohnehin schon auf dem Esstisch liegen, mach die Fotos gleich mit und stell sie noch zwischen den Jahren ein, solange die Konkurrenz klein ist. Anzeige aufgeben
Wie du das schreibst, ohne jemanden vorzuführen
Schreib nie „ungeliebtes Weihnachtsgeschenk“ in den Titel. Das erzählt eine Geschichte, die niemand braucht, und lädt zu Preisdrückerei ein, weil daraus jeder Verkaufsdruck herausliest. Beschreib stattdessen den Zustand nüchtern: originalverpackt, Folie noch drauf, nie benutzt, kein Kaufbeleg vorhanden. Genau diese Formulierungen sind es, nach denen Käufer suchen. Nenn Marke, Modell, Farbe, Größe und den aktuellen Neupreis als Vergleich, nicht als Forderung. Und sei präzise beim Wort „neu“: Ausgepackt und einmal aufgestellt ist nicht neu, sondern neuwertig. Wenn kein Beleg dabei ist, schreib das hin — bei Elektronik ist das ein echter Punkt, weil eine Herstellergarantie ohne Kaufdatum schwer geltend zu machen ist. Schließ die Gewährleistung wie bei jedem Privatverkauf aus, auch wenn die Sache original verpackt ist.
Gutscheine, Gravuren und andere Grenzfälle
Gutscheine sind übertragbar, solange sie nicht ausdrücklich auf einen Namen ausgestellt sind. Beim Weiterverkauf gehört das Ablaufdatum in die Anzeige: Gutscheine verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres der Ausstellung — das folgt aus §§ 195 und 199 BGB, kürzere Fristen auf dem Gutschein sind nicht in jedem Fall wirksam. Personalisierte Sachen dagegen sind faktisch unverkäuflich: Gravuren, bestickte Namen, Fotodrucke. Bei Parfüm, Kosmetik und allem, was am Körper getragen wird, entscheidet die Verpackung, ob überhaupt jemand kauft. Lebendige Tiere sind kein Geschenk, das man weitergibt, und gehören auch nicht in eine Anzeige dieser Art. Und Alkohol lässt sich privat verschenken, aber der Versand ist ein eigenes Thema; plane hier von vornherein mit Abholung. Beschrieben ist die allgemeine Rechtslage, kein Rat zu deinem Fall.
Häufige Fragen
Darf ich ein Geschenk einfach verkaufen?
Ja. Mit der Übergabe gehört es dir, das ergibt sich aus § 516 BGB. Der Schenker kann es nur in Ausnahmefällen zurückfordern, etwa bei eigener Verarmung oder grobem Undank. Rechtlich brauchst du niemanden zu fragen. Ob du es dem Schenker sagst, ist eine andere Frage und hat mit Recht nichts zu tun.
Wann verkaufe ich ein neues Geschenk am besten?
Zwischen dem 27. Dezember und Mitte Januar. In dieser Zeit haben viele Leute Geld oder Gutscheine und wenig zu tun, und es werden gleichzeitig wenige neue Anzeigen eingestellt. Ab Februar wird es deutlich zäher. Wenn du im Januar keinen Käufer findest, warte auf einen saisonal passenden Monat statt den Preis zu halbieren.
Soll ich schreiben, dass es ein Geschenk war?
Besser nicht. „Ungeliebtes Geschenk“ signalisiert Verkaufsdruck und bringt dir Preisverhandlungen statt Käufer. Schreib stattdessen sachlich, was zutrifft: originalverpackt, ungenutzt, kein Kaufbeleg dabei. Diese Angaben sind das, wonach tatsächlich gesucht wird, und sie erklären ganz nebenbei, warum die Sache neuwertig und trotzdem günstig ist.
Kann ich einen geschenkten Gutschein weiterverkaufen?
In der Regel ja, wenn er nicht auf einen Namen ausgestellt ist. Nenne Aussteller, Wert und Ablaufdatum in der Anzeige und übergib ihn persönlich oder mit nachvollziehbarem Versand. Gutscheine unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ab dem Ende des Ausstellungsjahres, kürzere Fristen sind nicht automatisch wirksam.