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Der Taschengeldparagraph § 110 BGB

§ 110 BGB macht den Vertrag eines Minderjährigen wirksam, wenn er ihn vollständig mit Geld bezahlt, das ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde. Der Paragraf deckt den Einkauf ab, nicht den Verkauf. Wer einem Fünfzehnjährigen etwas abkauft, kann sich darauf nicht berufen.

Bewirkt heißt vollständig bezahlt

Die Vorschrift greift erst, wenn die Leistung tatsächlich bewirkt ist — also der volle Kaufpreis geflossen ist. Eine Anzahlung genügt nicht, Ratenzahlung genügt nicht, und „den Rest bringe ich nächste Woche“ genügt erst recht nicht. Bis dahin bleibt der Vertrag schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung der Eltern ab. Ein Beispiel: Ein Vierzehnjähriger kauft ein gebrauchtes Fahrrad für 120 Euro und zahlt es bar aus seinem angesparten Taschengeld. Stand ihm das Geld zur freien Verfügung, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Zahlt er 60 Euro an und den Rest nach dem Monatsende, ist er es nicht — und die Eltern können die Genehmigung verweigern, sodass beide Seiten zurückgeben müssen, was sie bekommen haben.

Zur freien Verfügung ist eine Bedingung, kein Etikett

Gemeint ist Geld, das die Eltern dem Kind ohne Zweckbindung überlassen haben oder das ein Dritter mit ihrer Zustimmung gegeben hat — regelmäßiges Taschengeld, ein Geldgeschenk der Großeltern, angespartes Guthaben. Zweckgebundenes Geld deckt nur den vorgesehenen Zweck: Wer fünfzig Euro für Schulbücher bekommt und davon ein Spiel kauft, fällt nicht unter die Vorschrift. Und die Überlassung lässt sich widerrufen; Eltern können einem konkreten Vorhaben also widersprechen. Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht, auch wenn das oft behauptet wird. Weder sind dreißig Euro automatisch erlaubt noch dreihundert automatisch verboten. Maßgeblich ist allein, ob das eingesetzte Geld dem Kind in dieser Weise überlassen war — und das lässt sich im Streitfall nur über die Eltern klären.

Wer als Familie verkauft, stellt die Anzeige am besten über das Konto der Eltern ein — dann ist von Anfang an klar, wer Vertragspartner ist. Anzeige aufgeben

Beim Verkauf hilft der Paragraf nicht

Hier liegt der häufigste Irrtum. Verkauft ein Jugendlicher seine Spielkonsole, bewirkt er seine Leistung nicht mit überlassenen Mitteln, sondern mit einer Sache. Die Vorschrift passt darauf nicht, und es bleibt bei der Grundregel: Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam. Auch der Gedanke „er hat das Geld doch bekommen, also ist alles in Ordnung“ trägt nicht — der Erhalt des Kaufpreises heilt nichts. Für dich als Käufer heißt das: Die Eltern können die Genehmigung verweigern, dann wird rückabgewickelt. Du gibst die Konsole zurück und bekommst dein Geld, soweit es noch vorhanden ist. Hat der Jugendliche es bereits ausgegeben, kann die Rückzahlung teilweise ins Leere gehen; der Minderjährigenschutz wirkt auch hier zu deinen Lasten.

Wie du das sauber machst

Frag nach dem Alter, bevor du dich verabredest. Bei Zweifeln lass dir den Ausweis zeigen — nicht kopieren, sondern die Daten in den Vertrag schreiben. Bei größeren Beträgen übergibst du in Anwesenheit eines Elternteils und lässt dir drei Zeilen unterschreiben: Datum, Gegenstand, Preis, Einverständnis, Unterschrift, dazu ein Foto davon. Kommt der Verkauf ohne Eltern zustande, kannst du sie schriftlich zur Erklärung auffordern; sie haben danach zwei Wochen Zeit, und wenn sie schweigen, gilt die Genehmigung als verweigert. Solange nicht genehmigt ist, kannst du selbst widerrufen — es sei denn, du wusstest von der Minderjährigkeit. Deshalb ist die Frage nach dem Alter kein Misstrauen, sondern der Schritt, der beiden Seiten hilft. Das gibt die übliche Rechtslage wieder; eine Beratung zu deinem konkreten Fall ist es nicht.

Häufige Fragen

Gibt es eine Betragsgrenze beim Taschengeldparagraphen?

Nein, das Gesetz nennt keine. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern die Herkunft des Geldes und die vollständige Zahlung. Ein teurer Kauf aus angespartem Taschengeld kann gedeckt sein, ein kleiner Kauf aus zweckgebundenem Geld dagegen nicht. Im Streit entscheidet, was die Eltern überlassen hatten.

Darf ein Sechzehnjähriger sein Handy verkaufen?

Nur mit Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung der Eltern. Der Taschengeldparagraph deckt den Verkauf nicht ab, weil dabei keine überlassenen Mittel eingesetzt werden. Ohne Zustimmung bleibt der Vertrag schwebend unwirksam, und die Eltern können ihn scheitern lassen. Lass dir die Zustimmung vor dem Termin geben, nicht danach.

Was gilt, wenn in Raten gezahlt wird?

Dann greift die Vorschrift nicht. Sie setzt voraus, dass die Leistung vollständig bewirkt ist. Eine Anzahlung, eine offene Restsumme oder eine Ratenvereinbarung halten den Vertrag schwebend unwirksam. Wirksam wird er erst mit vollständiger Zahlung aus überlassenen Mitteln oder mit der Genehmigung der Eltern.

Können Eltern einen Kauf rückgängig machen?

Wenn er nicht durch Einwilligung oder durch § 110 BGB gedeckt ist, ja. Sie verweigern dann die Genehmigung, und beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben. Fordere sie schriftlich zur Erklärung auf: Nach Zugang der Aufforderung bleiben ihnen zwei Wochen, danach gilt die Genehmigung als verweigert.

Klare Verhältnisse vor der Übergabe ersparen den Streit danach

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion. Rechtliche Angaben beschreiben die übliche Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung.