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Schwarzarbeit vermeiden bei Dienstleistungen

Schwarzarbeit beginnt nicht bei der Bezahlung in bar, sondern bei der fehlenden Meldung. Wer eine Dienst- oder Werkleistung erbringt, ohne sie beim Finanzamt, beim Gewerbeamt oder bei der Sozialversicherung anzuzeigen, arbeitet schwarz — unabhängig davon, wie das Geld fließt. Bar zahlen ist erlaubt, ohne Rechnung arbeiten nicht.

Die Definition steht im Gesetz und meint keine Geldscheine

§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG zählt auf, wann eine Dienst- oder Werkleistung Schwarzarbeit ist: wenn dabei Meldepflichten der Sozialversicherung verletzt werden, wenn steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden, wenn Sozialleistungen bezogen und die Tätigkeit verschwiegen wird, wenn ein Gewerbe nicht angemeldet ist oder wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Von Bargeld ist nirgends die Rede. Bar bezahlte Handwerkerleistungen sind vollkommen legal, solange eine ordentliche Rechnung dazu existiert und der Umsatz in der Buchhaltung landet. Umgekehrt wird eine Überweisung nicht dadurch sauber, dass sie über ein Konto läuft — wenn niemand das Gewerbe angemeldet hat, bleibt es Schwarzarbeit. Das beschreibt geltendes Recht allgemein und ist keine Rechtsberatung.

Der Vertrag ohne Rechnung schützt niemanden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Werkvertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede nichtig ist. Die Folgen treffen beide Seiten hart. Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche: Reißt die frisch verlegte Fliese, gibt es keine Nacherfüllung, keine Minderung, keinen Schadensersatz. Der Handwerker hat keinen Anspruch auf seinen Werklohn, auch wenn die Arbeit fertig ist. Und bereits gezahltes Geld kann der Auftraggeber nicht zurückfordern. Es gibt in dieser Konstellation also keine Seite, die gewinnt, nur zwei, die verlieren können. Genau deshalb ist die Rechnung kein bürokratischer Zusatz, sondern das Papier, das deine Ansprüche überhaupt erst existieren lässt. Wer bei einem Angebot hört, ohne Rechnung werde es günstiger, kann das durchrechnen — der Rabatt ist fast nie so groß wie der Verlust im Schadensfall.

Wer eine Dienstleistung anbietet, gewinnt mit dem Hinweis auf eine ordentliche Rechnung genau die Kunden, die den Steuerabzug nutzen wollen. Anzeige aufgeben

Was du als Auftraggeber konkret tust

Lass dir eine Rechnung geben, auf der Name und Anschrift des Ausführenden, das Datum, die Leistung und die getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten stehen. Die Trennung von Arbeit und Material ist keine Förmelei, sondern die Voraussetzung für den Steuerabzug. § 35a Abs. 3 EStG lässt dich 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Material zählt nicht mit, und nach § 35a Abs. 5 EStG muss die Zahlung unbar erfolgen — überweise, auch wenn der Handwerker Bargeld lieber hätte. Bei Leistungen rund um ein Grundstück musst du die Rechnung als Privatperson nach § 14b UStG zwei Jahre aufbewahren; ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit.

Was du als Anbieter regelst, bevor die erste Anzeige online geht

Melde das Gewerbe nach § 14 GewO beim Gewerbeamt an, das kostet meist einen niedrigen zweistelligen Betrag und dauert eine halbe Stunde. Danach prüfst du, ob deine Tätigkeit in der Anlage A der Handwerksordnung steht — Elektro, Sanitär und Heizung, Dachdecken, Maurer und einige weitere sind zulassungspflichtig und ohne Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung tabu. Vieles, was in Anzeigen angeboten wird, ist dagegen zulassungsfrei: Fliesen legen, Trockenbau, Bodenbeläge, Malerarbeiten im einfachen Umfang, Montage, Reinigung, Gartenpflege. Prüfe die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt und schreib den Satz „Rechnung selbstverständlich“ in deine Anzeige. Er ist kein Kleingedrucktes, sondern ein Verkaufsargument gegenüber allen Kunden, die den Steuerabzug nutzen wollen. Weise in deinen Angeboten Arbeitszeit und Material getrennt aus, dann sehen sie sofort, welcher Teil davon absetzbar ist.

Häufige Fragen

Darf ich einen Handwerker bar bezahlen?

Ja, Barzahlung ist erlaubt und für sich genommen kein Verstoß. Zwei Dinge musst du wissen: Ohne Rechnung hast du keine Mängelansprüche, und ohne Überweisung entfällt der Steuerabzug nach § 35a EStG, weil das Gesetz dafür ausdrücklich eine unbare Zahlung verlangt. Für größere Beträge lohnt sich die Überweisung deshalb doppelt.

Was passiert, wenn ohne Rechnung gearbeitet wurde und etwas kaputtgeht?

Dann stehst du in aller Regel ohne Ansprüche da. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede nichtig: keine Nacherfüllung, keine Minderung, kein Schadensersatz. Umgekehrt kann auch der Handwerker seinen Lohn nicht einklagen. Der vermeintliche Rabatt ist damit die teuerste Variante von allen.

Brauche ich für kleine Aufträge ein Gewerbe?

Sobald du planmäßig, wiederholt und mit Gewinnabsicht anbietest, ja — auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an. Einzelne Gefälligkeiten unter Nachbarn fallen nicht darunter. Die Anmeldung nach § 14 GewO kostet wenig, und mit der Kleinunternehmerregelung bleibt auch die Umsatzsteuer zunächst außen vor.

Wie lange muss ich Handwerkerrechnungen aufheben?

Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zwei Jahre, das schreibt § 14b UStG auch Privatpersonen vor; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Für die Steuererklärung solltest du sie ohnehin so lange behalten, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Bei Gewährleistungsfragen sind fünf Jahre bei Bauleistungen die sinnvollere Marke.

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion. Rechtliche Angaben beschreiben die übliche Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung.