Gewährleistung beim Privatverkauf
Auch als Privatverkäufer haftest du für Mängel, die bei der Übergabe schon da waren — zwei Jahre lang, wenn ihr nichts anderes vereinbart. Der Unterschied zum Händler: Du darfst diese Haftung komplett ausschließen. Dafür braucht es eine Vereinbarung, die beide kennen. Arglist und ausdrückliche Zusagen bleiben trotzdem offen.
Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Normalfall
Das Gesetz kennt keinen Privatrabatt. War die Sache bei der Übergabe mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Bei beweglichen Sachen verjähren diese Ansprüche zwei Jahre nach der Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wer also ein Notebook ohne ein Wort zur Haftung übergibt und im Herbst eine Nachricht bekommt, weil das Display flackert, steht zunächst in der Pflicht — vorausgesetzt, der Fehler steckte schon bei der Übergabe in dem Gerät. Entscheidend ist dieser Zeitpunkt, nicht der Moment, in dem der Käufer den Fehler bemerkt. Ein Sturz vom Küchentisch nach drei Wochen ist dein Problem nicht. Ein Speicherfehler, der sich langsam zeigt, kann es sein.
Der Ausschluss ist dein Recht — dem Händler steht er nicht zu
Zwischen zwei Privatpersonen darf die Mängelhaftung vollständig abbedungen werden. Der übliche Satz lautet: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Verkauft dagegen ein Unternehmer an einen Verbraucher, verbietet § 476 Abs. 1 BGB genau das; bei gebrauchten Sachen darf er die Verjährung nur unter engen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzen. Daraus folgt eine Regel, die viele unterschätzen: Wer als Privatverkäufer auftritt, aber in Wahrheit gewerblich handelt, verliert den Ausschluss rückwirkend. Der Satz steht dann zwar im Vertrag, hilft aber nicht. Für dich heißt das: Der Ausschluss ist der wertvollste Satz deines Verkaufs, solange dein Verkauf wirklich privat ist. Wie du ihn formulierst, steht in der Anleitung zum Gewährleistungsausschluss. Das beschreibt die übliche Rechtslage und ersetzt keine Prüfung deines Vertrags.
Wer den Ausschluss schon beim Einstellen mitschreibt, muss ihn später nicht nachreichen — [leg deine Anzeige gleich mit dem passenden Textbaustein an](/anzeige/neu?kategorie=allgemein&thema=gewaehrleistung). Anzeige aufgeben
Nach der Übergabe muss der Käufer beweisen
Der Punkt, der Diskussionen im Privatverkauf schnell beendet: Die Beweislastumkehr des § 477 BGB gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf vom Unternehmer. Zwischen Privatleuten trägt der Käufer von der ersten Minute an die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Bei einem gebrauchten Verstärker, der nach sechs Wochen brummt, ist das kaum zu leisten — ohne Gutachten praktisch nie. Deshalb enden die meisten Auseinandersetzungen dort, wo jemand sachlich fragt, woraus sich ergeben soll, dass der Fehler schon am Übergabetag bestand. Das ist kein Trick, sondern die Verteilung, die das Gesetz vorsieht. Für dich bedeutet es außerdem: Fotos vom Übergabetag sind mehr wert als jede spätere Erklärung.
Gewährleistung, Garantie und Rückgabe sind drei verschiedene Dinge
Gewährleistung ist gesetzlich und knüpft an einen Mangel bei Übergabe an. Eine Garantie ist freiwillig: Wer sie gibt, verspricht einen Zustand über einen Zeitraum hinweg, § 443 BGB. Als Privatverkäufer gibst du normalerweise keine — und solltest es auch nicht tun, denn eine Garantie überlebt jeden Ausschlusssatz. Ein Rückgaberecht wiederum gibt es privat gar nicht: Kein Gesetz zwingt dich, eine Sache zurückzunehmen, weil sie dem Käufer nicht mehr gefällt. Wenn im Karton noch eine Herstellergarantie liegt, schreib genau das hin: Restgarantie des Herstellers bis März, Kaufbeleg liegt bei. Das ist eine Angabe über den Hersteller, keine eigene Zusage. Wer die drei Begriffe sauber trennt, gerät später nicht in eine Diskussion über etwas, das er nie versprochen hat.
Häufige Fragen
Muss ich als Privatverkäufer Gewährleistung geben?
Nur wenn du sie nicht ausschließt. Ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen zwei Jahre ab Übergabe. Mit einem klaren Ausschluss im Kaufvertrag oder in der Nachricht, mit der ihr euch einig werdet, entfällt sie — bis auf arglistig verschwiegene Mängel und alles, was du ausdrücklich zugesagt hast.
Reicht der Satz in der Anzeige aus?
Sicher ist er nur, wenn er Teil eurer Einigung wird. Die Anzeige ist rechtlich eine Einladung zum Angebot, kein Vertrag. Schreib den Ausschluss deshalb zusätzlich in die Nachricht, in der ihr Preis und Termin festmacht, oder auf den Kaufvertrag, den beide unterschreiben. Dreimal derselbe Satz kostet nichts.
Was ist, wenn das Gerät nach zwei Wochen kaputtgeht?
Dann liegt die Beweislast beim Käufer. Er müsste zeigen, dass der Defekt schon bei der Übergabe angelegt war und nicht durch Gebrauch entstanden ist. Gelingt ihm das nicht, hast du keine Pflicht. Mit wirksamem Haftungsausschluss stellt sich die Frage ohnehin nur bei Arglist oder einer Zusage von dir.
Gilt der Ausschluss auch beim Versand?
Ja, er gilt unabhängig davon, wie die Sache zum Käufer kommt. Vom Transport ist er aber getrennt: Geht das Paket unterwegs kaputt, geht es um den Gefahrübergang und um die Haftung des Versanddienstleisters, nicht um Mängel bei Übergabe. Das sind zwei Fragen, die oft vermischt werden.