Impressumspflicht beim Verkaufen
Ein Impressum brauchst du erst, wenn du geschäftsmäßig anbietest. Für den Verkauf eigener gebrauchter Sachen gilt keine Anbieterkennzeichnung. Sobald du dauerhaft und mit Gewinnabsicht verkaufst, verlangt § 5 DDG Name, ladungsfähige Anschrift und eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit — sichtbar, bevor jemand kauft.
Geschäftsmäßig heißt nicht zwingend hauptberuflich
Die Pflicht knüpft nicht an Umsatz oder Gewinn an, sondern an eine nachhaltige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht. Ein Nebenerwerb im dritten Monat kann darunterfallen, ein einmaliger Verkauf des eigenen Sofas nicht. Praktisch gilt: Wer regelmäßig Ware einkauft und weiterverkauft, wer Restposten anbietet, wer denselben Artikel in mehreren Größen führt, tritt geschäftsmäßig auf und braucht die Anbieterkennzeichnung. Wer die eigene Wohnung ausräumt, braucht sie nicht. Die Grauzone dazwischen ist schmaler, als viele hoffen: Auch wer sich selbst „privat“ nennt, wird nach dem tatsächlichen Auftreten beurteilt. Formulierungen wie „Privatverkauf, keine Rücknahme“ über zwanzig Neuwaren-Anzeigen ändern daran nichts, sondern liefern im Zweifel das Gegenteil des gewünschten Eindrucks. Ein zweiter Hinweis: Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, ist ohnehin geschäftsmäßig unterwegs, unabhängig davon, wie viele Bestellungen tatsächlich eingehen.
Was hineingehört und was regelmäßig fehlt
In die Anbieterkennzeichnung gehören der vollständige Name, bei Gesellschaften die Firma samt Rechtsform und Vertretungsberechtigtem, die ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer, eine E-Mail-Adresse und eine zweite schnelle Kontaktmöglichkeit. Dazu kommen, falls vorhanden, Register und Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Am häufigsten fehlen drei Dinge: eine echte Anschrift statt eines Postfachs, die Rechtsform bei einer UG oder GmbH und der Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung, der seit deren Einstellung nicht mehr verlangt wird, aber weiterhin in alten Vorlagen steht. Eine Steuernummer gehört nicht ins Impressum, nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls du eine hast. Das beschreibt die übliche Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe außerdem, ob die Angaben aktuell sind — eine alte Anschrift ist rechtlich dasselbe Problem wie eine fehlende.
Für den Verkauf eigener Sachen brauchst du weder Adresse noch Anbieterkennzeichnung, sondern nur eine Anzeige, in der die Angaben zur Ware stimmen. Anzeige aufgeben
Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Auf einer eigenen Website heißt das: ein Link mit dem Wort „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“, von jeder Seite aus erreichbar, ohne Umweg über ein Kontaktformular. In einer Anzeige auf einer Plattform hast du keine Fußzeile, deshalb gehören die Angaben in den Anzeigentext selbst oder in das dafür vorgesehene Feld deines Händlerprofils. Ein Bild mit den Daten reicht nicht, weil es nicht als Text auslesbar ist. Ein PDF-Download reicht ebenfalls nicht. Wer die Angaben hinter einer Grafik oder in einem Screenshot versteckt, erfüllt die Pflicht formal nicht — und genau das ist der Punkt, an dem Abmahnungen ansetzen.
Was passiert, wenn es fehlt
Ein fehlendes Impressum ist zugleich eine Ordnungswidrigkeit und ein möglicher Wettbewerbsverstoß. Der praktisch relevante Weg ist die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband, verbunden mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Bei Verstößen gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr kann ein Mitbewerber allerdings keinen Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen, wenn du weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst — das regelt § 13 Abs. 4 UWG. Kostenlos ist die Sache trotzdem nicht, weil die geforderte Vertragsstrafe im Wiederholungsfall bleibt. Der schnellste Weg aus dem Problem ist, die Angaben sofort zu ergänzen und die Änderung mit Datum und Screenshot zu dokumentieren, bevor du auf das Schreiben antwortest. Ein Muster für die Antwort gibt es nicht, wohl aber eine Reihenfolge: erst reparieren, dann dokumentieren, dann formulieren.
Häufige Fragen
Brauche ich als Privatverkäufer ein Impressum?
Nein. Wer eigene gebrauchte Sachen verkauft, handelt nicht geschäftsmäßig und schuldet keine Anbieterkennzeichnung. Deine Adresse gehört auch nicht freiwillig in den Anzeigentext — sie landet sonst in Suchmaschinen und in den Datenbanken von Kaltakquise-Anbietern. Für die Abwicklung reicht die Nachricht über die Plattform.
Reicht eine Handynummer statt einer Adresse?
Nein. Verlangt wird eine ladungsfähige Anschrift, also eine Adresse, an die Post zugestellt werden kann. Ein Postfach genügt dafür nicht. Die Telefonnummer ist keine Pflichtangabe, sondern nur eine mögliche zweite Kontaktmöglichkeit neben der E-Mail-Adresse, die in jedem Fall dazugehört. Die Angaben müssen vollständig sein, Kürzel oder Initialen genügen nicht.
Muss das Impressum in jede einzelne Anzeige?
Es muss von jeder Anzeige aus ohne Umweg erreichbar sein. Bietet die Plattform ein Händlerprofil mit Impressumsfeld und verlinkt sie es aus der Anzeige, reicht das. Gibt es kein solches Feld, schreibst du die Angaben in den Anzeigentext. Ein Verweis auf „siehe meine anderen Anzeigen“ genügt nicht.
Was ist, wenn ich zu Hause arbeite und die Adresse nicht zeigen will?
Dann bleibt nur eine andere ladungsfähige Anschrift, etwa ein angemieteter Geschäftssitz. Ein Dienstleister, der lediglich Post entgegennimmt, wird von Gerichten nicht immer akzeptiert. Wer die Privatadresse nicht offenlegen möchte, sollte deshalb vor dem Start prüfen, ob sich das Vorhaben überhaupt gewerblich lohnt.