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Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich davon, Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Sie gilt, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug vollständig, und zwar für jede Anschaffung.

Zwei Grenzen, die unterschiedlich funktionieren

Die erste Grenze schaut zurück: Lag dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr über 25.000 Euro, bist du im Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr. Die zweite schaut auf das laufende Jahr: Überschreitest du dort 100.000 Euro, endet die Regelung sofort — nicht erst zum Jahreswechsel. Der Umsatz, mit dem du diese Schwelle reißt, ist bereits steuerpflichtig. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis Geld verloren geht, weil die Umsatzsteuer aus bereits gestellten Rechnungen nachträglich abgeführt werden muss, ohne dass sie jemals vereinnahmt wurde. Wer sich der Grenze nähert, sollte deshalb monatlich mitrechnen. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr; maßgeblich ist dann allein, ob du im laufenden Jahr unter der oberen Grenze bleibst.

Was auf der Rechnung steht und was nicht

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus. Kein Prozentsatz, kein Steuerbetrag, keine Zeile „inkl. 19 % MwSt.“. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, etwa in der Form: „Kein Steuerausweis aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.“ Weist du versehentlich doch Steuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt, obwohl du sie eigentlich nicht erheben durftest. Das lässt sich korrigieren, kostet aber Zeit und Nerven. Umgekehrt darfst du aus deinen Einkäufen keine Vorsteuer ziehen. Wer viel investiert, Ware importiert oder überwiegend an andere Unternehmen verkauft, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser. Wer an Privatkunden verkauft und wenig einkauft, gewinnt durch den Preisvorteil. Rechne den Unterschied einmal am eigenen Sortiment durch, bevor du dich für eine Variante entscheidest.

Wer nur den eigenen Haushalt verkleinert, bleibt außerhalb des Umsatzsteuerrechts und kann seine Sachen ohne jede Anmeldung einstellen. Anzeige aufgeben

Verzicht ist möglich, aber bindet dich

Du kannst auf die Anwendung verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Das lohnt sich, wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast oder deine Kunden ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt sind — für sie ist der Bruttopreis dann keine echte Belastung. Der Verzicht ist allerdings kein Versuch auf Probe: Er bindet dich für fünf Kalenderjahre. Erklärst du ihn im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, gilt er ab dem ersten Tag. Rechne vorher einmal beide Varianten durch, mit realistischen Zahlen für ein volles Jahr, nicht für den ersten Monat. Und denk daran, dass die Regelbesteuerung Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit sich bringt, in den ersten Jahren häufig monatlich. Das ist eine Beschreibung der üblichen Rechtslage, keine Rechtsberatung. Notiere dir den Ablauf der Bindungsfrist, sonst vergisst du den möglichen Rückweg genau in dem Jahr, in dem er sich lohnen würde.

Was die Regelung nicht erledigt

Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer fällt weiter auf den Gewinn an, ebenso Gewerbesteuer oberhalb des Freibetrags. Buchführungspflichten verschwinden nicht: Einnahmen und Ausgaben musst du festhalten, Belege aufbewahren und eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Auch die Registrierungen für Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien gelten unabhängig davon, wie klein dein Umsatz ist. Und die Regelung sagt nichts darüber, ob du überhaupt gewerblich bist: Wer nur eigene gebrauchte Sachen verkauft, braucht sie gar nicht, weil er kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Der häufigste Fehler ist, sich vorsorglich anzumelden, obwohl die Tätigkeit reine Vermögensverwaltung bleibt — damit schaffst du dir Pflichten, die vorher nicht bestanden. Wer schon angemeldet ist und feststellt, dass die Tätigkeit versandet, sollte das Gewerbe abmelden statt es ruhen zu lassen.

Häufige Fragen

Brauche ich die Kleinunternehmerregelung, wenn ich privat verkaufe?

Nein. Wer eigene gebrauchte Sachen verkauft, ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und braucht deshalb weder eine Befreiung noch eine Anmeldung. Die Regelung setzt eine unternehmerische Tätigkeit voraus. Ohne Gewerbe und ohne nachhaltige Verkaufstätigkeit stellt sich die Frage schlicht nicht.

Was passiert, wenn ich die Grenze mitten im Jahr reiße?

Ab dem Umsatz, mit dem du die obere Grenze überschreitest, giltst du als Regelbesteuerer. Frühere Rechnungen des Jahres bleiben unberührt, aber ab diesem Punkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Deshalb lohnt es sich, den laufenden Gesamtumsatz monatlich zu prüfen statt erst beim Jahresabschluss.

Darf ich Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen?

Nein. Als Kleinunternehmer darfst du keinen Steuerbetrag und keinen Steuersatz nennen. Tust du es doch, schuldest du den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG auf jede Rechnung, damit für den Kunden erkennbar ist, warum keine Steuer erscheint.

Kann ich später zurück in die Kleinunternehmerregelung?

Erst nach Ablauf der Bindung. Der Verzicht auf die Regelung gilt für fünf Kalenderjahre; danach kannst du zurückwechseln, sofern du die Umsatzgrenzen wieder einhältst. Wer nur wegen einer einzelnen großen Anschaffung wechseln will, sollte deshalb rechnen, ob sich der Vorsteuerabzug über fünf Jahre trägt.

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion. Rechtliche Angaben beschreiben die übliche Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung.