AGB für gewerbliche Verkäufer
AGB sind für gewerbliche Verkäufer keine gesetzliche Pflicht. Pflicht sind die vorvertraglichen Informationen und die Widerrufsbelehrung. Wer trotzdem AGB verwendet, haftet für jede unwirksame Klausel: Sie fällt ersatzlos weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz — meist zu deinen Ungunsten.
Der verbreitetste Irrtum: AGB seien vorgeschrieben
Kein Gesetz verlangt Allgemeine Geschäftsbedingungen. Was verlangt wird, sind Informationen: wesentliche Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis, Liefer- und Versandkosten, Lieferzeit, Zahlungsart, Identität und Anschrift des Verkäufers, das Bestehen des gesetzlichen Mängelrechts und die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular. Diese Punkte stehen in Art. 246a EGBGB und müssen den Käufer vor der Bestellung erreichen, nicht erst mit der Rechnung. Viele Händler packen genau diese Angaben in ein Dokument, nennen es AGB und erfüllen damit zwei Aufgaben auf einmal. Das ist zulässig und sinnvoll. Falsch wird es erst, wenn zusätzlich Klauseln aufgenommen werden, die die eigene Haftung begrenzen sollen — dort entstehen die Fehler, die später abgemahnt werden. Wer diese Reihenfolge einhält, hat den Pflichtteil erledigt und kann in Ruhe entscheiden, ob er darüber hinaus etwas regeln will.
Eine unwirksame Klausel ist schlechter als keine Klausel
Nach § 307 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Rechtsfolge ist hart: Die Klausel entfällt vollständig, eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht. Wer also die Gewährleistung „soweit gesetzlich zulässig“ ausschließt, hat am Ende keinen verkürzten, sondern gar keinen wirksamen Ausschluss. Gegenüber Verbrauchern ist ein Ausschluss ohnehin nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen darfst du die Verjährung auf ein Jahr verkürzen, aber nur, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist — so steht es in § 476 Abs. 2 BGB. Ein Halbsatz im Fließtext erfüllt das nicht.
Wenn deine Verkäufe eigentlich privat sind, ersparst du dir das ganze Klauselwerk und stellst die Sachen einfach als Privatanzeige ein. Anzeige aufgeben
Klauseln, die regelmäßig kippen
Vier Formulierungen tauchen in abgemahnten Klauselwerken immer wieder auf. Erstens der pauschale Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern. Zweitens Sätze, die dem Käufer die Rücksendekosten des Widerrufs auferlegen, ohne dass darüber informiert wurde. Drittens die Klausel, wonach der Käufer die Ware nur „originalverpackt und ungebraucht“ zurückgeben darf — ein Prüfen wie im Laden ist ihm erlaubt. Viertens Gerichtsstandvereinbarungen gegenüber Verbrauchern, die in aller Regel unwirksam sind. Dazu kommt der Klassiker, dass AGB gar nicht wirksam einbezogen wurden: Nach § 305 Abs. 2 BGB muss der Käufer vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen worden sein und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Das ist der Regelfall, kein Rechtsrat für deinen Einzelfall. Diese fünf Punkte lassen sich in einer halben Stunde durchgehen, und genau das ist die Prüfung, die vor der Veröffentlichung fehlt.
Woher der Text kommen sollte
Ein aus drei Shops zusammenkopiertes Dokument ist gleich doppelt riskant: Es enthält Klauseln, die zu deinem Geschäft nicht passen, und es ist urheberrechtlich fremder Text. Sinnvoller sind die Klauselgeneratoren der Kammern und Verbände oder ein Muster mit Aktualisierungsdienst, weil sich die Informationspflichten häufiger ändern als die eigene Aufmerksamkeit reicht. Prüfe nach jeder Sortimentserweiterung neu: Verkaufst du plötzlich Elektrogeräte, Batterien oder Textilien, kommen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten dazu, die kein AGB-Text ersetzt. Und wenn du überwiegend eigene gebrauchte Sachen verkaufst, ist die einfachste Lösung, gar nicht erst gewerblich aufzutreten. Privat verkaufst du ohne AGB, ohne Widerrufsrecht und ohne Belehrungspflicht. Und lies dein eigenes Dokument einmal aus der Sicht eines Käufers, der wissen will, wann seine Ware kommt und was ihn eine Rücksendung kostet. Wenn beides nicht klar dasteht, hilft das schönste Klauselwerk nicht weiter.
Häufige Fragen
Muss ich als gewerblicher Verkäufer AGB haben?
Nein. Pflicht sind die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246a EGBGB und die Widerrufsbelehrung. AGB sind ein freiwilliges Instrument, um Abläufe zu regeln. Wer sie nutzt, muss jede Klausel verantworten. Wer sie weglässt, wird schlicht nach dem Gesetz behandelt — das ist oft die sicherere Variante.
Darf ich die Gewährleistung bei Gebrauchtware ausschließen?
Gegenüber Verbrauchern nicht. Möglich ist nur eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr, und die verlangt einen vorherigen Hinweis sowie eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung. Gegenüber anderen Unternehmern hast du mehr Spielraum. Der oft kopierte Satz „Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ stammt aus dem Privatverkauf und passt hier nicht.
Kann ich AGB von einer anderen Website übernehmen?
Besser nicht. Fremde Klauselwerke sind urheberrechtlich geschützt und passen inhaltlich selten. Dazu kommt das praktische Problem: Du übernimmst Fehler, ohne sie zu erkennen, und haftest für sie wie für eigene. Nutze stattdessen ein gepflegtes Muster und streiche alles, was auf dein Sortiment nicht zutrifft.
Wie werden AGB überhaupt Vertragsbestandteil?
Durch einen ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und die zumutbare Möglichkeit, sie zur Kenntnis zu nehmen. Ein Link, den der Käufer im Bestellprozess sieht, genügt in der Regel. Ein Verweis erst in der Auftragsbestätigung genügt nicht — dann ist der Vertrag bereits ohne die Klauseln zustande gekommen.