Betriebskosten
Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch Gebäude und Grundstück entstehen und die er nach dem Katalog der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf.
Der Katalog, der hinter der Zahl steht
„Betriebskosten 2,80 €/m², Aufzug und Hausmeister enthalten“ ist die präzise Variante der Nebenkostenzeile. Der Katalog steht in § 2 der Betriebskostenverordnung und führt siebzehn Arten auf, darunter Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart und Gemeinschaftsantenne. Wenn du eine Wohnung inserierst, nenn die Posten, die wirklich anfallen: Ein Altbau ohne Aufzug und ohne Grünfläche hat eine spürbar andere Abrechnung als ein Neubau mit Tiefgarage. Die Spanne pro Quadratmeter erklärt sich fast immer aus dieser Liste.
Nicht alles, was am Haus Geld kostet, ist umlagefähig
Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Instandsetzung gehören nach § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich nicht dazu: Die Reparatur der Heizung zahlt der Eigentümer, ihren Betrieb der Mieter. Umgelegt werden darf außerdem nur, was im Mietvertrag vereinbart wurde, und „sonstige Betriebskosten“ müssen dabei einzeln benannt sein — eine Sammelklausel trägt nicht. Für dein Inserat folgt daraus eine einfache Regel: nur die Posten nennen, die auch tatsächlich abgerechnet werden, und den Rest weglassen. Umrissen ist hier die übliche Rechtslage, eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter Reparaturen auf die Betriebskosten legen?
Nein. Instandhaltung und Instandsetzung sind ausdrücklich ausgenommen, sie gehören zu den Kosten des Eigentümers. Umlagefähig sind laufende Kosten des Betriebs, etwa Wartung, Reinigung, Versicherung und Verbrauch. Taucht eine Reparaturposition in der Abrechnung auf, lohnt sich ein prüfender Blick und eine schriftliche Nachfrage.
Was heißt „sonstige Betriebskosten“?
Das ist die letzte Position des Katalogs, gedacht für laufende Kosten, die in den übrigen Nummern nicht vorkommen — zum Beispiel Wartung von Rauchwarnmeldern oder Dachrinnenreinigung. Sie müssen im Mietvertrag konkret benannt sein. Ein pauschaler Verweis auf „sonstige Kosten“ reicht dafür nicht aus.