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Schlichtungsstellen und Ombudsstellen

Eine Verbraucherschlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn auf der anderen Seite ein Unternehmer steht. Zwischen zwei Privatleuten schlichtet niemand. Hast du bei einem gewerblichen Anbieter gekauft, kannst du die Universalschlichtungsstelle des Bundes oder eine Branchenstelle anrufen — kostenlos für dich, mit einem Vorschlag am Ende, der niemanden bindet.

Der Zuständigkeitstest dauert eine Minute

§ 2 Abs. 1 VSBG beschreibt Verbraucherschlichtungsstellen als Einrichtungen für Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Damit ist die Frage entschieden, bevor sie gestellt wird: Ein Kauf von privat an privat fällt nicht darunter, auch wenn der Verkäufer sich unfair verhält. Sieh dir deshalb zuerst das Profil an, bei dem du gekauft hast. Ein Impressum, ein Firmenname, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Widerrufsbelehrung, gleichartige Ware in Stückzahlen, jede Woche neue Angebote — das sind die Merkmale gewerblichen Handelns. Wer so auftritt, ist Unternehmer, auch wenn in der Anzeige „Privatverkauf“ steht. Dann stehen dir Gewährleistungsrechte, ein Widerrufsrecht bei Fernabsatz und die Schlichtung offen. Steht dort tatsächlich eine Privatperson, brauchst du einen anderen Weg. Mach von dem Profil einen Screenshot mit Datum, bevor du reklamierst: Wer gewerblich handelt und es bestreitet, ändert seine Seite erfahrungsgemäß schnell.

Was eine Schlichtung leistet und was sie nicht kann

Das Verfahren ist schriftlich, dauert meist einige Wochen und endet mit einem Schlichtungsvorschlag. Der ist unverbindlich: Beide Seiten dürfen ihn ablehnen, dein Weg zum Gericht bleibt offen. Beweise werden nicht erhoben, Zeugen nicht vernommen, ein Gutachten gibt es nicht. Deshalb funktioniert Schlichtung gut bei Rechenfehlern, unklaren Verträgen und Kulanzfragen — und schlecht bei „Das Gerät war beim Versand schon kaputt“. Ein handfester Vorteil: Die Bekanntgabe des Antrags hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung. Du verlierst durch den Versuch also keine Zeit. Für Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Schreib deinen Antrag deshalb wie eine Zeitleiste: Kaufdatum, Betrag, was zugesagt war, was ankam, wann du reklamiert hast, was das Unternehmen geantwortet hat. Anlagen nummerieren. Je weniger die Stelle nachfragen muss, desto schneller kommt der Vorschlag. Das ist eine Beschreibung der üblichen Rechtslage, keine Rechtsberatung.

Weil zwischen Privatleuten niemand vermittelt, entscheidet die Anzeige selbst darüber, wie sicher ein Verkauf abläuft — halte darin fest, was du zusagst. Anzeige aufgeben

Welche Stelle für welchen Streit

Für viele Branchen gibt es eigene Einrichtungen: den Ombudsmann der privaten Banken und die Schlichtungsstellen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken für Zahlungsdienste, den Versicherungsombudsmann, die Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Findet sich keine passende Branchenstelle, greift die Universalschlichtungsstelle des Bundes als Auffangzuständigkeit. Wichtig zu wissen: Teilnehmen muss ein Unternehmen nur, wenn es sich dazu verpflichtet hat oder eine Rechtsvorschrift es vorschreibt. Steht auf der Website „Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren nicht teil“, ist der Antrag zwar zulässig, führt aber zu nichts. Die frühere EU-Plattform für Online-Streitbeilegung wird nicht mehr betrieben; Verweise darauf in älteren Impressen laufen ins Leere. Auch bei einem zuständigen Anbieter gilt: Erst reklamierst du direkt beim Unternehmen und setzt eine Frist, danach schaltest du die Stelle ein. Die meisten Schlichtungsstellen verlangen genau diesen Vorlauf.

Der Weg, wenn beide Seiten privat sind

Bleibt es beim Privatkauf, hast du drei Stufen. Erstens die direkte Einigung: ein konkreter Vorschlag mit Zahl und Frist wirkt fast immer besser als eine Forderung ohne Betrag. Zweitens die außergerichtliche Streitschlichtung nach Landesrecht — in mehreren Bundesländern gibt es Schiedsleute in den Gemeinden, die bei Nachbarschafts- und kleineren Vermögensstreitigkeiten vermitteln; das kostet eine geringe Gebühr und endet mit einem vollstreckbaren Vergleich, wenn beide unterschreiben. Drittens das gerichtliche Mahnverfahren. Was es dagegen nicht gibt, ist eine Stelle, die einem privaten Verkäufer etwas anordnen kann, ohne dass er mitmacht. Wer damit rechnet, verliert Wochen. Der einzige echte Hebel bleibt die Aussicht auf ein Verfahren, das den anderen Geld kostet — und die wirkt nur, wenn du weißt, wo er wohnt.

Häufige Fragen

Was kostet eine Schlichtung?

Für Verbraucher ist das Verfahren in aller Regel kostenlos; die Stellen finanzieren sich über die teilnehmenden Unternehmen oder öffentliche Mittel. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen kann ein kleines Entgelt anfallen. Eigene Kosten wie Porto oder ein selbst beauftragtes Gutachten trägst du selbst.

Muss das Unternehmen mitmachen?

Nur wenn es sich verpflichtet hat oder eine gesetzliche Teilnahmepflicht besteht, etwa im Zahlungsverkehr. Sonst kann es die Teilnahme ablehnen. Ob ein Unternehmen teilnimmt, steht in seinem Impressum oder in den AGB — sieh dort nach, bevor du den Antrag stellst, das spart dir mehrere Wochen.

Verliere ich meine Rechte, wenn ich schlichte?

Nein. Der Schlichtungsvorschlag bindet dich nicht, du kannst ihn ablehnen und trotzdem klagen. Die Verjährung ist während des Verfahrens gehemmt. Bindend wird eine Einigung erst, wenn du sie ausdrücklich annimmst — lies deshalb genau, worauf du verzichtest, bevor du unterschreibst.

Hilft mir eine Schlichtungsstelle bei einem Kauf von privat?

Nein, dafür ist keine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig, weil auf beiden Seiten Verbraucher stehen. In einigen Bundesländern kannst du dich an die Schiedsperson deiner Gemeinde wenden, die zwischen Privatleuten vermittelt und einen vollstreckbaren Vergleich protokollieren kann. Erscheint der Gegner nicht, endet auch das. Danach bleiben Mahnbescheid und Klage vor dem Amtsgericht.

Privatkauf braucht keinen Schlichter, wenn die Angaben stimmen

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion. Rechtliche Angaben beschreiben die übliche Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung.