PStTG: 30 Verkäufe oder 2.000 Euro
Plattformen melden dich nur, wenn du im Kalenderjahr mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mindestens 2.000 Euro eingenommen hast. Unterhalb beider Werte bleibt die Meldung aus. Die Schwelle ist allerdings keine Steuergrenze: Wer gemeldet wird, schuldet deswegen noch keinen einzigen Cent an Steuern.
Beide Werte müssen unterschritten werden
Die Freistellung greift nur, wenn du unter 30 relevanten Tätigkeiten bleibst und zugleich unter 2.000 Euro Vergütung. Sobald einer der beiden Werte erreicht ist, wird gemeldet. Fünfunddreißig Verkäufe zu je zehn Euro ergeben 350 Euro Umsatz — und trotzdem eine Meldung, weil die Stückzahl überschritten ist. Umgekehrt genügt ein einziger Verkauf über 2.100 Euro. Gezählt wird je Plattform und je Kalenderjahr, nicht über alle Portale hinweg: Wer auf drei Marktplätzen je zwanzig Sachen verkauft, wird nirgends gemeldet, obwohl er insgesamt sechzig Verkäufe hatte. Zur Vergütung zählt der Betrag, den du erhältst, abzüglich der von der Plattform einbehaltenen Gebühren — Portokosten, die dir der Käufer erstattet, rechnen viele Plattformen mit. Trenne deshalb gedanklich zwei Zahlen: die Stückzahl, die überraschend schnell zusammenkommt, und den Betrag, der es selten tut.
Was eine relevante Tätigkeit ist
Erfasst sind vier Arten von Tätigkeiten: der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die Vermietung von Verkehrsmitteln und die Vermietung unbeweglichen Vermögens. Für Anzeigen ist praktisch nur die erste Gruppe relevant, dazu gelegentlich Dienstleistungen wie Umzugshilfe oder Nachhilfe. Entscheidend ist außerdem, dass die Plattform die Zahlung kennt: Meldepflichtig sind Vorgänge, bei denen der Betreiber die Vergütung kennt oder vernünftigerweise kennen kann. Ein Barverkauf bei der Abholung, den die Plattform nie sieht, taucht in keiner Meldung auf. Wer dagegen die integrierte Bezahlfunktion nutzt, erzeugt einen dokumentierten Vorgang. Das ist kein Argument gegen sichere Bezahlwege — es erklärt nur, warum die Zahlen in einer Meldung von dem abweichen können, was du tatsächlich verkauft hast.
Bei Abholung gegen Bargeld entsteht ohnehin kein Zahlungsvorgang auf der Plattform, und du kannst die Anzeige direkt auf Abholung ausrichten. Anzeige aufgeben
Was die Plattform tun muss
Plattformbetreiber müssen die Daten ihrer Anbieter erheben, auf Plausibilität prüfen und bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Dazu gehört, dass sie die Steueridentifikationsnummer abfragen; wer sie nicht liefert, riskiert die Sperrung seines Kontos oder die Einbehaltung von Auszahlungen. Der Betreiber muss dich außerdem über die Meldung informieren, und zwar über die Daten, die er zu deiner Person übermittelt hat. Diese Mitteilung ist der Moment, in dem die meisten Verkäufer zum ersten Mal von der Regelung hören — meist im Januar oder Februar. Bewahre sie auf: Wenn das Finanzamt später nachfragt, ist sie der Ausgangspunkt für deine Aufstellung. Das ist die allgemeine Rechtslage, keine Beratung für deinen konkreten Fall.
Warum die Schwelle keine Steuergrenze ist
Die häufigste Fehlannahme lautet, unterhalb von 30 Verkäufen oder 2.000 Euro sei alles steuerfrei und darüber falle Steuer an. Beides stimmt nicht. Steuerpflicht entsteht nach dem Einkommensteuerrecht, nicht nach dem Meldegesetz: Entweder liegt ein privates Veräußerungsgeschäft mit Gewinn innerhalb der Jahresfrist vor, oder du handelst gewerblich. Wer hundert Kleidungsstücke aus dem eigenen Schrank für 1.800 Euro verkauft, wird gemeldet, sobald die Stückzahl überschritten ist, und zahlt trotzdem nichts. Wer eine einzige Goldmünze mit 1.500 Euro Gewinn innerhalb eines Jahres verkauft, wird unter Umständen gar nicht gemeldet und muss den Gewinn dennoch erklären. Die Meldung ist eine Kontrollmitteilung, mehr nicht. Wer das einmal verstanden hat, kann eine Meldung im Januar gelassen zur Kenntnis nehmen und muss nicht sofort einen Steuerberater anrufen. Wichtig wird sie erst, wenn eine Rückfrage kommt.
Häufige Fragen
Werde ich gemeldet, wenn ich 40 Kleinigkeiten verkaufe?
Ja, sobald die Grenze von 30 Verkäufen erreicht ist, unabhängig vom Betrag. Vierzig Verkäufe zu je fünf Euro lösen dieselbe Meldung aus wie ein Verkauf über 2.000 Euro. Steuerlich folgt daraus nichts, solange es sich um eigene gebrauchte Sachen handelt, die du unter dem Anschaffungspreis abgibst.
Zählen mehrere Plattformen zusammen?
Nein. Jeder Betreiber prüft die Schwelle nur für die eigenen Vorgänge. Wer auf drei Portalen je zwanzig Artikel verkauft, bleibt überall unter der Grenze. Das Finanzamt kann die Meldungen später natürlich zusammen sehen — für die Steuerpflicht kommt es ohnehin auf deine tatsächliche Tätigkeit an, nicht auf die Verteilung.
Wird ein Barverkauf bei der Abholung gemeldet?
In der Regel nicht, weil die Plattform die Zahlung nicht kennt. Gemeldet werden Vorgänge, bei denen der Betreiber die Vergütung kennt oder kennen kann, also vor allem Zahlungen über die integrierte Bezahlfunktion. Das ändert nichts an deiner steuerlichen Pflicht, wenn ein Gewinn tatsächlich steuerpflichtig ist.
Muss ich meine Steuer-ID auf der Plattform angeben?
Wenn die Plattform sie anfordert, ja. Betreiber sind verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer meldepflichtiger Anbieter zu erheben. Wer sie verweigert, muss damit rechnen, dass Auszahlungen zurückgehalten oder das Konto gesperrt wird. Die Angabe selbst löst keine Steuerpflicht aus und ändert nichts an deiner Situation.