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Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung ist das Versprechen, ein beanstandetes Verhalten nicht zu wiederholen, meist abgesichert durch eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall — sie ist ein Vertrag und gilt noch, wenn die Abmahnung längst vergessen ist.

Wie sie aussieht, wenn sie im Briefkasten liegt

Sie liegt als fertiges Formular bei der Abmahnung, überschrieben mit „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“, darunter Zeilen für Ort, Datum und Unterschrift. Der Kern ist ein Satz wie „… verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Textilien ohne Angabe der Faserzusammensetzung anzubieten“. Auffällig ist, wie weit dieser Satz gefasst ist: Er verbietet nicht die eine beanstandete Anzeige, sondern eine ganze Gattung von Handlungen, dauerhaft und nicht nur auf dieser Plattform. Die Vertragsstrafe steht entweder als fester Betrag darin oder wird in das Ermessen des Gläubigers gestellt.

Der Irrtum: Unterschreiben beendet die Sache

Es beendet die Abmahnung und beginnt eine Dauerbindung. Wer die Erklärung abgibt, muss die alte Anzeige nicht nur löschen, sondern dafür sorgen, dass sie nirgends weiterläuft — in Kopien, in Zwischenspeichern, in alten Inseraten auf anderen Portalen. Jeder Verstoß löst die Vertragsstrafe aus, auch ein versehentlicher. Deshalb wird in der Praxis fast nie das beigelegte Formular unterschrieben, sondern eine eigene, deutlich engere Fassung abgegeben. Die Frage der Abmahnkosten ist davon getrennt zu beurteilen. Das ist eine Beschreibung der gängigen Praxis, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kann ich eine Unterlassungserklärung später wieder loswerden?

Nur unter engen Voraussetzungen. Weil sie ein Vertrag ist, endet sie nicht von selbst; in Betracht kommt eine Kündigung, wenn die Wiederholungsgefahr endgültig entfällt, etwa nach einer Gesetzesänderung. Der praktische Weg führt deshalb über eine von vornherein enge Formulierung, nicht über eine spätere Loslösung.

Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Einen gesetzlichen Betrag gibt es nicht. Entweder steht eine feste Summe in der Erklärung, oder die Höhe wird nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt und ist gerichtlich überprüfbar. Feste Summen wirken harmloser, fallen aber bei jedem einzelnen Verstoß erneut an.

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion.