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Markenrechtsverletzung

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt wird — den Weiterverkauf eines echten Markenartikels erlaubt § 24 MarkenG dagegen ausdrücklich.

Was im Titel steht und was daraus wird

Drei Formulierungen führen regelmäßig zu Post: „Sneaker im Nike-Style“, „ähnlich wie Vitra“, „Rolex-Replika, sehr gute Qualität“. Alle drei benutzen eine fremde Marke, um eigene Ware sichtbar zu machen — genau das ist der Kern des Problems. Erlaubt bleibt die beschreibende Nennung beim Verkauf des Originals: „Original Levi's 501, Größe 32/34, zwei Jahre getragen, Innenetikett vorhanden“. Erlaubt ist auch, Zubehör korrekt zu benennen, etwa „passend für iPhone 13“. Nicht erlaubt ist, mit einer Marke einen Herkunftseindruck zu erzeugen, den die Ware nicht einlöst.

Der Irrtum: Wer Fälschung dazuschreibt, ist auf der sicheren Seite

Der Zusatz macht die Sache nicht zulässig, er belegt nur, dass du es wusstest. Der Verkauf von Produktfälschungen ist auch privat nicht erlaubt, und Rechteinhaber wie Zoll verfolgen solche Angebote systematisch. Zwei Abgrenzungen helfen weiter: Ein echtes Stück darfst du weiterverkaufen, so oft du willst, denn die Rechte des Markeninhabers sind mit dem ersten Verkauf im Europäischen Wirtschaftsraum erschöpft. Und wer als Käufer nachträglich merkt, dass die Ware gefälscht ist, hat einen Sachmangel vor sich, den kein Gewährleistungsausschluss deckt, sofern der Verkäufer Bescheid wusste. Das ist die allgemeine Rechtslage, keine Einzelfallbewertung.

Häufige Fragen

Darf ich den Markennamen in den Titel schreiben?

Ja, wenn die Ware wirklich von dieser Marke stammt. Die Nennung zur Beschreibung des angebotenen Originals ist zulässig und für die Auffindbarkeit entscheidend. Unzulässig wird es bei Zusätzen wie „im Stil von“ oder „Replika“ und immer dann, wenn der Markenname Ware bewirbt, die nicht von der Marke kommt.

Was mache ich, wenn ich unwissentlich eine Fälschung gekauft habe?

Nicht weiterverkaufen. Die Fälschung ist ein Sachmangel; du kannst dich an deinen Verkäufer halten und Rückabwicklung verlangen, bei arglistigem Verschweigen sogar trotz Gewährleistungsausschluss. Sichere vorher den Chatverlauf, den Zahlungsbeleg und Fotos der Ware. Ein Weiterverkauf würde das Problem endgültig an dich binden.

Der Markenname gehört in den Titel, wenn die Ware ihn auch trägt

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion.