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Abhandengekommene Sache

Abhandengekommen ist eine Sache, wenn ihr Besitzer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat — typischerweise durch Diebstahl oder Verlust —, und an solchen Sachen ist nach § 935 BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich.

Wie du die Fälle im Anzeigenalltag auseinanderhältst

Der Unterschied liegt beim Willen des Besitzers, nicht beim Unrecht des Verkäufers. Gestohlen: Das Rad wird aus dem Keller geholt — abhandengekommen. Verloren: Die Kamera bleibt im Zug liegen — abhandengekommen. Verliehen und nicht zurückgegeben: Der Freund verkauft die Bohrmaschine, die er ausleihen durfte — nicht abhandengekommen, weil sie freiwillig aus der Hand gegeben wurde. Nur in diesem dritten Fall kann ein gutgläubiger Käufer Eigentümer werden, in den ersten beiden nicht. Für Käufer ist das folgenschwer: Ausgerechnet der Fall, der nach Diebstahl aussieht, ist der, in dem das Eigentum nie übergeht.

Der Irrtum: Nach ein paar Jahren ist das Thema erledigt

Erledigt ist es nicht automatisch. Der Eigentümer kann die Sache herausverlangen, solange er sein Eigentum belegen kann — bei Fahrrädern über Rahmennummer und Kaufbeleg, bei Fahrzeugen über die Zulassungsbescheinigung Teil II, bei Instrumenten über die Seriennummer. Ausnahmen macht das Gesetz für Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus einer öffentlichen Versteigerung. Wer gutgläubig gekauft hat, verliert zwar die Sache, kann aber vom Verkäufer den Kaufpreis zurückfordern — weshalb der Klarname des Verkäufers mehr wert ist als eine Quittung ohne Namen. Das ist die allgemeine Rechtslage in Umrissen und keine Beratung zu deinem Kauf.

Häufige Fragen

Muss ich ein gestohlenes Teil herausgeben, obwohl ich bezahlt habe?

Ja. Der Eigentümer verliert sein Eigentum durch den Diebstahl nicht, und du erwirbst keines. Er kann die Sache herausverlangen, sobald er sie identifizieren kann. Deine Ansprüche richten sich gegen den Verkäufer, auf Rückzahlung des Kaufpreises und gegebenenfalls auf Schadensersatz — vorausgesetzt, er ist auffindbar.

Ist geliehene und weiterverkaufte Ware auch abhandengekommen?

Nein. Wer eine Sache freiwillig aus der Hand gibt, verliert den Besitz nicht ohne seinen Willen; der Fall fällt nicht unter § 935 BGB. Ein gutgläubiger Käufer kann hier Eigentum erwerben, und der ursprüngliche Eigentümer bleibt auf Ansprüche gegen denjenigen verwiesen, dem er die Sache anvertraut hatte.

Seriennummer und Kaufbeleg im Inserat nennen räumt den Verdacht vorher aus

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion.