Kleine Forderungen durchsetzen
Bei kleinen Beträgen entscheidet die Kostenfrage, nicht die Rechtsfrage. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, und bis 600 Euro Streitwert darf es nach § 495a ZPO vereinfacht entscheiden. Teuer wird es, wenn du einen Anwalt beauftragst und am Ende ein zahlungsunfähiger Gegner vor dir steht.
Rechnen kommt vor klagen
Stell drei Zahlen nebeneinander, bevor du irgendetwas einreichst: die Forderung, die Kosten, die Aussicht auf Geld. Die Gerichtsgebühr für eine Klage in erster Instanz beträgt das Dreifache einer Gebühr, die sich nach dem Streitwert richtet — bei einem Streit um 300 Euro bleibt das überschaubar, bei 300 Euro Anwaltskosten obendrauf nicht mehr. Wichtig ist der zweite Posten, den viele übersehen: die Vollstreckung. Gerichtsvollzieher, Kontopfändung und Vermögensauskunft kosten jeweils extra, und auch die streckst du vor. Der dritte Posten ist Zeit. Ein einfaches Verfahren am Amtsgericht dauert selten unter drei Monaten. Wenn deine Forderung 90 Euro beträgt und der Gegner erreichbar ist, ist ein Anruf statistisch der bessere Weg als eine Klage.
Das vereinfachte Verfahren am Amtsgericht
Vor dem Amtsgericht kannst du dich selbst vertreten; Anwaltszwang besteht nach § 78 ZPO erst vor den Landgerichten. Liegt der Streitwert bei höchstens 600 Euro, darf das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmen: Es kann schriftlich entscheiden, und mündlich verhandelt wird nur, wenn eine Partei es beantragt. Praktisch heißt das, dass du deine Klage in verständlichem Deutsch einreichst, Belege anhängst und danach schriftlich antwortest. Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts nimmt eine Klage auch zu Protokoll auf, wenn dir das Formulieren schwerfällt — kostenlos. Beantrage die mündliche Verhandlung, wenn es auf Zeugen ankommt: Ein Übergabezeuge wirkt schriftlich schwach und im Termin stark. Gemeint ist die übliche Rechtslage. Wenn es um viel Geld geht, frag jemanden, der dafür haftet.
Die meisten dieser Streitfälle entstehen aus einer Angabe, die in der Anzeige fehlte — deshalb lohnt es sich, den Zustand von Anfang an vollständig zu beschreiben. Anzeige aufgeben
Verzug ist der Schalter, ab dem Zinsen laufen
Bevor du das Gericht bemühst, setz eine schriftliche Frist mit Datum: „Ich fordere die Zahlung von 240 Euro bis zum 14. Oktober auf das unten genannte Konto.“ Mit dieser Mahnung kommt der Schuldner nach § 286 BGB in Verzug. Ab dann schuldet er Verzugszinsen, bei Geschäften zwischen Privatleuten fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), und er trägt die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung. Schick die Aufforderung so, dass du den Zugang belegen kannst, und heb den Nachweis auf. Zwei Mahnungen reichen. Eine dritte ändert nichts, außer dass sie dem Gegner zeigt, dass du nichts unternimmst. Formulier sachlich und ohne Drohkulisse: Wer schreibt, er werde „rechtliche Schritte einleiten“, sagt nichts Konkretes. Wer schreibt, dass am 15. der Antrag beim Mahngericht eingeht, benennt einen Termin, den der andere im Kalender hat. Und noch etwas gehört in jede Mahnung: die Bankverbindung. Erstaunlich viele Forderungen bleiben offen, weil der Schuldner nie eine IBAN bekommen hat.
Ein Titel ist noch kein Geld
Am Ende eines gewonnenen Verfahrens steht ein Titel, kein Kontoeingang. Zahlt der Gegner weiter nicht, beauftragst du den Gerichtsvollzieher. Der kann pfänden, und er kann die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abnehmen — die Aufstellung, aus der hervorgeht, ob überhaupt etwas zu holen ist. Wer sie abgibt, landet im Schuldnerverzeichnis. Genau das ist bei kleinen Beträgen oft der wirksamste Hebel, weil eine Eintragung teurer ist als deine Forderung. Ist tatsächlich nichts da, bleibt dir der Titel und seine lange Laufzeit. Für viele Fälle aus dem Privatverkauf ist die ehrlichere Rechnung trotzdem: Teilrückzahlung vereinbaren, Sache abschließen, künftig anders verkaufen. Prüf vor der Vollstreckung, was du überhaupt kennst — Arbeitgeber, Bankverbindung, Fahrzeug. Ohne einen dieser Anhaltspunkte arbeitet der Gerichtsvollzieher im Dunkeln, und jeder Versuch kostet erneut.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag lohnt sich eine Klage?
Es gibt keine feste Grenze, aber eine brauchbare Faustregel: Wenn Gerichts- und Vollstreckungskosten zusammen ein Drittel der Forderung übersteigen und der Gegner erkennbar kein Geld hat, verlierst du auch mit einem Sieg. Unterhalb von etwa hundert Euro ist eine Einigung fast immer das wirtschaftlichere Ergebnis.
Kann ich ohne Anwalt vor Gericht?
Vor dem Amtsgericht ja. Anwaltszwang gilt erst ab dem Landgericht. Du kannst deine Klage sogar bei der Rechtsantragstelle mündlich zu Protokoll geben, dort hilft dir eine Rechtspflegerin beim Formulieren. Das kostet nichts zusätzlich. Beweise, Belege und Fristen musst du trotzdem selbst zusammentragen.
Bekomme ich meine Kosten zurück, wenn ich gewinne?
Grundsätzlich ja: Wer unterliegt, trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das ist aber ein Anspruch, kein Geldeingang. Zahlt der Verlierer nicht, musst du auch die Kostenerstattung vollstrecken — mit den gleichen Aussichten wie bei der Hauptforderung. Deshalb entscheidet Zahlungsfähigkeit, nicht Rechtslage.
Was ist mit Streit gegen jemanden im Ausland?
Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU gibt es das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit einer Obergrenze von 5.000 Euro. Es läuft über Formblätter und ohne Anwalt. Praktisch scheitert es meist nicht am Verfahren, sondern an der Vollstreckung im anderen Land.