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Käufer verhandelt erst bei der Abholung nach

War der Preis vorher vereinbart, musst du nicht nachgeben: Der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Praktisch entscheidest du trotzdem selbst — zwischen zehn Euro weniger und einer Anzeige, die wieder von vorn beginnt.

Die Masche erkennen: Der Schein wird kleiner

Der Ablauf ist fast immer gleich. Im Chat wird ein Preis vereinbart, ein Termin gemacht, alles klingt freundlich. An der Tür heißt es dann: „Ich habe leider nur 80 dabei“ — bei vereinbarten 100. Oder der Käufer bringt drei Freunde mit, findet einen Kratzer, der auf Foto vier deutlich zu sehen war, und rechnet daraus 20 Euro. Das ist kalkuliert und funktioniert, weil du in diesem Moment die Ware schon aus dem Regal geholt, den Nachmittag freigehalten und die Anzeige pausiert hast. Vorbeugen kannst du mit zwei Sätzen im Chat, die du am Vortag schickst: „Zur Sicherheit noch mal: 100 Euro, bar und passend, morgen um 15 Uhr.“ Wer darauf mit „Ja“ antwortet, hat es schriftlich, und wer schon hier herumdruckst, spart dir den Termin.

Drei Antworten, die funktionieren

Erstens die einfache: „Der Preis war 100. Ich halte den Schrank die nächste Stunde frei, der Geldautomat ist zweihundert Meter weiter.“ Sachlich, ohne Vorwurf, mit einer Lösung. Zweitens der Tausch: Wenn du auf 80 gehst, geht auch etwas anderes — „Für 80 gerne, dann bleibt der Satz Ersatzfilter bei mir.“ Damit sinkt der Preis, aber nicht dein Gegenwert, und der Käufer merkt, dass Nachlass nicht kostenlos ist. Drittens das Ende: „Dann lassen wir es. Danke, dass du da warst.“ Diesen Satz musst du wirklich meinen können, sonst wirkt er nicht. In der Praxis endet ungefähr die Hälfte der Nachverhandlungen genau hier, indem der Käufer plötzlich doch den vollen Betrag findet — meistens im anderen Portemonnaie.

Eine Bestätigung am Vortag funktioniert am besten, wenn Preis und Zahlungsart schon in der Anzeige stehen. Anzeige aufgeben

Rechtlich steht der Vertrag, aber Durchsetzen lohnt selten

Hattet ihr euch über Ware und Preis geeinigt, ist der Kaufvertrag geschlossen, und der Käufer schuldet den vollen Betrag. Weigert er sich, kannst du auf Zahlung bestehen, ihm eine Frist setzen und nach deren Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Streitwerten bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), und dort besteht kein Anwaltszwang. Nur: Für 20 Euro Differenz stellt niemand einen Antrag, und die Ware willst du ja loswerden. Deshalb ist die realistische Rechnung eine andere — was kostet dich eine neue Anzeige, zwei Wochen Wartezeit und ein weiterer Termin im Vergleich zu den 20 Euro? Fällt die Antwort für den Verkauf aus, verkaufst du, ohne dich zu ärgern. Das ist die übliche Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann Nachgeben die richtige Entscheidung ist

Drei Situationen sprechen für ein Ja. Erstens, wenn der Käufer recht hat: Ein Mangel, den du nicht erwähnt hast, rechtfertigt einen Abschlag, und zwar in Höhe der Reparatur, nicht in beliebiger Höhe. Zweitens bei sperriger Ware, die du sonst selbst entsorgen müsstest — eine Sperrmüllabfuhr oder ein Transporter kosten schnell mehr als der Nachlass. Drittens bei Ware mit schnellem Wertverlust: Ein zwei Jahre altes Handy ist in vier Wochen wieder 30 Euro weniger wert, ein Kinderfahrrad nach der Saison die Hälfte. Halte dagegen bei allem, was zeitlos ist: Werkzeug, Massivholzmöbel, Musikinstrumente, gefragte Ersatzteile. Dort kommt der nächste Käufer sicher, und der zahlt dann den Preis, der in der Anzeige stand.

Häufige Fragen

Muss ich verkaufen, wenn der Käufer plötzlich weniger zahlen will?

Nein. Du kannst auf dem vereinbarten Betrag bestehen, und der Käufer schuldet ihn. Willst du das Geschäft trotzdem beenden, kannst du auch absagen — nur solltest du dann klar sagen, dass der Kauf damit nicht zustande kommt, statt die Ware unter Vorbehalt mitzugeben.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn er ohne Kauf abzieht?

Nur wenn vorher ein Vertrag geschlossen war und dir ein nachweisbarer Schaden entsteht, etwa weil du die Sache danach günstiger verkaufen musst. Diesen Differenzbetrag kannst du nach Fristsetzung fordern. Der Aufwand lohnt fast nur bei größeren Summen, und Voraussetzung ist immer ein belegbarer Chatverlauf.

Wie verhindere ich das Ganze von vornherein?

Mit einer Bestätigung am Vortag, in der Betrag, Uhrzeit und Zahlungsart stehen, und mit Fotos aller Macken in der Anzeige. Beides nimmt der Nachverhandlung die Grundlage. Bei größeren Beträgen hilft zusätzlich ein kurzer Kaufvertrag, den ihr bei der Übergabe unterschreibt.

Was ist, wenn er wirklich einen Mangel entdeckt?

Dann ist ein Abschlag fair, wenn du den Mangel nicht beschrieben hattest. Rechne ihn in Euro und nicht in Prozent: Was kostet das fehlende Teil oder die Reparatur? Diesen Betrag ziehst du ab, mehr nicht. Steht die Macke dagegen in der Anzeige, ist sie eingepreist und kein Grund für Nachlass.

Der nächste Käufer zahlt den Preis, der in der Anzeige steht

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Stand: 2026-08-24 · Geschrieben von der zweito-Redaktion.