Der Käufer kommt nicht zum Termin
War ein Kaufvertrag geschlossen, gerät der Käufer mit dem Nichterscheinen in Annahmeverzug (§ 293 BGB) und schuldet dir die dadurch entstandenen Mehraufwendungen (§ 304 BGB). Wirtschaftlich lohnt sich das selten — wichtiger ist, dass du die Ware noch am selben Abend wieder anbietest.
Erst klären: Gab es überhaupt einen Vertrag?
Der Unterschied entscheidet über alles Weitere. Ein Besichtigungstermin ist kein Vertrag: „Ich schau es mir Samstag mal an“ verpflichtet zu nichts, und wer nicht kommt, schuldet dir nichts außer einer Absage, die du nicht erzwingen kannst. Ein Kaufvertrag liegt dagegen vor, wenn Ware und Preis feststanden und beide zugesagt haben — typischerweise erkennbar an einer Nachricht wie „Ich nehme die Waschmaschine für 150 Euro, ich komme Samstag um 14 Uhr“ und deiner Bestätigung. Prüfe deinen Verlauf auf genau diese drei Elemente: Gegenstand, Betrag, beidseitige Zustimmung. Fehlt eines davon, hast du keinen Anspruch, sondern nur einen verlorenen Nachmittag. Ist alles da, hast du Rechte — und solltest zuerst trotzdem etwas anderes tun, als sie zu nutzen.
Was du in der ersten Stunde tust
Warte 20 bis 30 Minuten und schreib dann eine sachliche Nachricht: „Wir waren um 14 Uhr verabredet, ich habe bis 14:30 gewartet. Sag mir bis heute Abend Bescheid, ob du noch kommst, sonst biete ich die Maschine wieder an.“ Damit dokumentierst du den Ablauf und gibst gleichzeitig eine letzte Gelegenheit. Danach: Anzeige sofort wieder aktivieren und die Interessenten von Platz zwei und drei anschreiben. Mach außerdem einen Screenshot des gesamten Verlaufs inklusive der Terminvereinbarung — falls du später doch etwas geltend machen willst, ist das die Grundlage, und im Chat gelöschte Nachrichten kannst du danach nicht mehr rekonstruieren. Was du nicht tust: die Anzeige aus Frust löschen, den Käufer beschimpfen oder die Sache tagelang für ihn zurückhalten.
Damit du nach einem geplatzten Termin sofort weitermachen kannst, sollte die Anzeige nie länger als nötig pausiert sein. Anzeige aufgeben
Annahmeverzug: was du verlangen könntest
Bietest du dem Käufer die Ware zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort an und nimmt er sie nicht an, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Daraus folgen drei Dinge: Du kannst Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die dir durch das erfolglose Angebot und die weitere Aufbewahrung entstehen (§ 304 BGB). Die Gefahr eines zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über (§ 300 Abs. 2 BGB). Und du haftest ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Willst du dich ganz vom Vertrag lösen und einen Schaden ersetzt bekommen, setzt du eine angemessene Frist zur Zahlung und Abnahme und verlangst danach Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) — etwa die Differenz, wenn du danach günstiger verkaufen musst. Das ist die übliche Rechtslage und keine Beratung für deinen Fall.
Wie du No-Shows verhinderst
Vier Maßnahmen senken die Ausfallquote deutlich. Erstens: kurze Vorlaufzeit. Termine in fünf Tagen platzen häufiger als Termine heute Abend. Zweitens: eine Bestätigung am selben Tag. „Bis gleich um 18 Uhr, richtig?“ ist eine harmlose Frage, auf die jeder antwortet, der kommen will — und wer nicht antwortet, hätte auch nicht angeklopft. Drittens: eine exakte Uhrzeit statt eines Zeitfensters von drei Stunden, sonst wird aus dem Termin ein Vorschlag. Viertens: Nenn den Betrag und die Zahlungsart im selben Satz, dann steht die Erwartung fest. Und plane realistisch: Ein Teil aller Termine fällt aus, das gehört zum Privatverkauf. Wer parallel zwei weitere Interessenten warmhält, verliert dabei einen Nachmittag und nicht die Woche.
Häufige Fragen
Wie lange soll ich auf einen Käufer warten?
20 bis 30 Minuten sind ein faires Maß, danach schreibst du und machst weiter. Länger zu warten bringt nichts: Wer im Stau steht, meldet sich. Setz dir die Grenze vorher, sonst wartest du aus Prinzip zwei Stunden und ärgerst dich anschließend über den Nachmittag statt über den Käufer.
Kann ich Fahrtkosten oder Wartezeit ersetzt verlangen?
Nur bei geschlossenem Kaufvertrag und nur für tatsächlich entstandene Aufwendungen, etwa eine gebuchte Transporterstunde oder Lagerkosten. Reine Wartezeit ersetzt niemand. Ohne Vertrag besteht gar kein Anspruch. Rechne ehrlich: Bei kleinen Beträgen ist die Zeit für ein Schreiben teurer als der Schaden.
Darf ich die Sache sofort an jemand anderen verkaufen?
Ohne Vertrag jederzeit. Mit Vertrag solltest du dem Käufer vorher eine kurze Frist zur Abnahme setzen und diese Nachricht sichern — danach kannst du dich vom Vertrag lösen und anderweitig verkaufen. Praktisch reicht meist ein Tag Frist, dokumentiert im Chat.
Soll ich die Telefonnummer für den Termin herausgeben?
Das ist deine Entscheidung. Eine Nummer erleichtert die Abstimmung am Terminstag, gibt aber Kontaktdaten aus der Hand. Ein guter Mittelweg ist, im Chat zu bleiben und dort am Vortag zu bestätigen — für die meisten Übergaben reicht das völlig aus.