Übergabeprotokoll
Ein Übergabeprotokoll ist die kurze schriftliche Bestätigung darüber, wer wem was in welchem Zustand und gegen welchen Betrag übergeben hat — formlos, in zwei Ausfertigungen, von beiden Seiten unterschrieben.
Was tatsächlich draufsteht
Sechs Zeilen reichen: Datum und Ort, Name und Anschrift beider Seiten, die Sache mit Serien- oder Rahmennummer, der Zustand mit den genannten Mängeln, der gezahlte Betrag mit dem Wort „erhalten“ und der Satz zum Gewährleistungsausschluss. Ein Beispiel: „Übergeben am 12.03. in Kassel: E-Bike, Rahmennummer WBK…, Akku mit 320 Ladezyklen, Kratzer am Unterrohr, Vorderbremse quietscht. 950 Euro bar erhalten. Verkauf von privat unter Ausschluss der Gewährleistung.“ Fotos vom Zustand bei der Übergabe gehören dazu, ersetzen aber die Unterschrift nicht. Beide bekommen ein Exemplar, sonst ist das Papier später nur die halbe Wahrheit.
Der Irrtum: Das Protokoll macht dich unangreifbar
Es verschiebt nur die Beweislage, und die liegt beim Privatkauf ohnehin beim Käufer: Wer nach der Übergabe einen Mangel behauptet, muss beweisen, dass er schon vorher vorhanden war. Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nur beim Kauf vom Unternehmer. Zwei Dinge hebelt auch das beste Protokoll nicht aus: arglistig verschwiegene Mängel und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Wer „unfallfrei“ schreibt und es besser weiß, kommt mit keinem Papier durch. Umgekehrt ist ein Protokoll die einfachste Antwort auf „Das war schon beim Kauf kaputt“. Das ist die allgemeine Rechtslage und keine Beratung zu deinem Kaufvertrag.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen normalen Verkauf wirklich ein Protokoll?
Bei zwanzig Euro nicht, bei vierstelligen Beträgen fast immer. Die Grenze ziehen die meisten dort, wo eine Rückabwicklung wehtun würde: Fahrzeuge, E-Bikes, Instrumente, teure Elektronik. Bei kleinen Sachen genügt die Nachricht mit dem vereinbarten Preis und ein Foto vom Zustand am Tag der Übergabe.
Muss ich meine Adresse ins Protokoll schreiben?
Für ein brauchbares Protokoll braucht es beide Namen und mindestens eine ladungsfähige Anschrift, sonst nützt das Papier im Streitfall wenig. Wer seine Adresse nicht herausgeben möchte, notiert zumindest die des Käufers oder verzichtet ganz — beides ist ehrlicher als ein Zettel mit Fantasieangaben.