Private Veräußerungsgeschäfte
Private Veräußerungsgeschäfte sind Verkäufe aus dem Privatvermögen, bei denen zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und dabei ein Gewinn entsteht — geregelt in § 23 EStG.
In der Anzeige steht der Begriff nie, im Brief vom Finanzamt schon
Ein Beispiel, wie es wirklich passiert: Jemand kauft im März eine Grafikkarte für 450 Euro, baut sie ein, stellt sie im Juli wieder ein — „Grafikkarte, vier Monate alt, mit Rechnung, 620 Euro“. Verkauft wird sie für 620 Euro. Zwischen Kauf und Verkauf liegen vier Monate, der Gewinn beträgt 170 Euro. Genau das ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Niemand schreibt das in eine Anzeige, und die meisten merken es erst, wenn sie die Steuererklärung machen. Entscheidend sind zwei Daten und zwei Beträge: wann gekauft, wann verkauft, zu welchem Preis eingekauft, zu welchem verkauft. Wer beides belegen kann, ist bei der Frage fertig, bevor sie unangenehm wird.
Der häufigste Irrtum: Es geht nicht um den Verkaufspreis
Viele rechnen mit dem Erlös. Zu versteuern ist aber der Gewinn — Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten wie Porto, Verpackung oder Inseratkosten. Wer eine Konsole für 300 Euro gekauft und für 280 Euro verkauft hat, macht Minus und hat nichts anzugeben. Der zweite Irrtum ist größer: Gegenstände des täglichen Gebrauchs fallen ganz heraus. Sofa, Waschmaschine, Fahrrad, privat genutztes Auto — selbst ein Verkauf nach drei Monaten löst dort nichts aus. Das gilt in beide Richtungen: Verluste aus solchen Sachen kannst du auch nicht gegenrechnen. Bei geerbten oder geschenkten Dingen zählt der Kaufzeitpunkt des Vorbesitzers, nicht der Tag der Übergabe. Das beschreibt die übliche Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich meine Verkäufe angeben, wenn ich nur den Keller ausgeräumt habe?
In aller Regel nicht. Alte Möbel, Kleidung, Geschirr und Elektrogeräte aus dem eigenen Haushalt sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs und fallen nicht unter § 23 EStG. Außerdem liegt der Kauf meist Jahre zurück, womit die Jahresfrist ohnehin abgelaufen ist. Relevant wird es erst bei Dingen, die im Wert steigen.
Zählt das Datum der Bestellung oder das Datum der Lieferung?
Maßgeblich sind die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, also der Tag des Kaufvertrags auf beiden Seiten — bei einer Onlinebestellung normalerweise das Bestelldatum, nicht der Tag, an dem das Paket ankam. Beim Verkauf zählt entsprechend die Einigung mit dem Käufer. Hebe Bestellbestätigung und Chatverlauf auf, dann lässt sich beides belegen.